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Oberlandesgericht Köln, 6 U 8/98

Datum:
29.04.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 8/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0429.6U8.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 14 O 98/97
Schlagworte:
Kanzlei-Suchdienst, Telefaxwerbung
Normen:
UWG §§ 1, 25; ZPO §§ 935, 940; BGB §§ 1004, 823
Leitsätze:
Die Telefaxwerbung gegenüber einem Rechtsanwalt für einen Kanzlei-Suchdienst mit dem Angebot der Aufnahme in und des Zugriffs auf eine Datenbank einer "Netservice-Online" stellt mangels Wettbewerbsförderungsabsicht jedenfalls in subjektiver Hinsicht kein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs im Sinne von § 1 UWG dar. Die Dringlichkeitsvermutung gemäß § 25 UWG greift in einem solchen Falle nicht Platz.
 
Tenor:
Die Berufung der Antragsteller gegen das am 20. November 1997 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 14 O 98/97 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Antragsteller zu tragen.
 
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