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Oberlandesgericht Köln, 6 U 88/98

Datum:
04.09.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 88/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0904.6U88.98.01
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 253/98
Schlagworte:
"PYRIN"
Normen:
UWG § 1
Leitsätze:
Der bei einem Schmerzmittel graphisch und farblich innerhalb der Gesamtbezeichnung auf einer "Röhrchen-Verpackung" herausgestellte Bestandteil "PYRIN" ist geeignet, bei den angesprochenen Verkehrskreisen mit dem bekannten Konkurrenzprodukt "Thomapyrin" verbundene Gütevorstellungen wachzurufen, und unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Anlehnung bzw. Rufausbeute unlauter im Sinne von § 1 UWG.
 
Tenor:
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 19. Mai 1998 verkündete Urteil der 31. Zivil- kammer des Landgerichts Köln - 31 O 253/98 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterlassungsausspruch des vorbezeichneten Urteils sowie der damit bestätigten einstweiligen Verfügung ( Beschluß des Landgerichts Köln vom 1. April 1998 - 31 O 253/98 - ) die nachstehende Neufassung erhält: " Die Antragsgegnerin hat es zwecks Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zu- widerhandlung festzusetzenden Ordnungs- geldes bis zu 500.000.- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen, Schmerztabletten unter der Bezeichnung `ratioPyrin` in einer Verpackung wie nach- folgend wiedergegeben anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antrags- gegnerin zu tragen.
 
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