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Oberlandesgericht Köln, 6 U 81/98

Datum:
04.12.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 81/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:1204.6U81.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 41 O 145/97
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.Januar 1998 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handels- sachen des Landgerichts A. -41 O 145/97- teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: I. Die Beklagte wird zwecks Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungs- geldes bis zur Höhe von 500.000.- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6-monatiger Dauer - die Ordnungs- haft jeweils zu vollstrecken an ihrem Geschäfts- führer - verurteilt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Gebiet der Gemeinden A., S., H., D., E., G., J., M. und Sch. in der Werbung für Scanner höherwertige Geräte abzubilden, als textlich beworben und/oder zu dem angegebenen Preis abgegeben werden, wie nachfolgend wiedergegeben: II. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser seit dem 20. 02. 1997 durch die unter Ziff. I. beschriebene Werbung entstanden ist oder künftig noch entsteht. III. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, wo, und wie oft sie am 20. 02. 1997 in der unter Ziff. I. beanstandeten Form ge- worben hat, wobei die Auskunft nach Werbeträgern, Auflage der Werbeträger und Kalendervierteljahren aufzuschlüsseln ist. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Berufung im übrigen wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung aus dem Unterlassungsausspruch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000.- DM, diejenige aus der Verurteilung zur Auskunftserteilung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000.- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in jeweils derselben Höhe leistet. Die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenausspruch darf die Beklagte gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 15.000.- DM abwenden, falls nicht die Klägerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Der Klägerin wird nachgelassen, die von ihr jeweils zu stellenden Sicherheiten in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen schriftlichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. Die mit diesem Urteil für die Beklagte verbundene Beschwer wird auf 72.000.- DM festgesetzt; die Beschwer der Klä- gerin beträgt 3.000.- DM.
 
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