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Oberlandesgericht Köln, 6 U 65/97

Datum:
23.01.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 65/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0123.6U65.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 177/96
Schlagworte:
"POPKOMM"
Normen:
MarkenG §§ 4, 5, 14, 15, 23, BGB §§ 12, 1004
Leitsätze:
Die in einer "Eintragungsofferte" für ein Verzeichnis von Messeausstellern beispielhaft verwendete Angabe: "Pop Komm in Köln..." stellt keine Verletzung der prioritätsälteren Marke "POPKOMM" dar; es handelt sich vielmehr um eine nach § 23 MarkenG zulässige beschreibende Angabe.
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27. Februar 1997 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Land- gerichts Köln - 81 O 177/96 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die mit diesem Urteil für die Klägerin verbundene Beschwer wird auf DM 50.000.- festgesetzt.
 
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