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Oberlandesgericht Köln, 6 U 52/98

Datum:
17.08.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 52/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0817.6U52.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 991/97
Schlagworte:
Anwendungsbereich bei Arzneimitteln
Normen:
UWG § 1; AMG §§ 21 ff, 29, 105; AMNG Art. 3 § 7
Leitsätze:
1. Der Begriff "Anwendungsbereich" i.S. von Art. 3 § 7 Abs. 3a Satz 2 Nr. 5 AMNG / § 105 Abs. 3a Satz 2 Nr. 5 AMG ist nicht deckungsgleich mit den Begriffen "Anwendungsgebiet" oder "Indikation"; er umfaßt auch eng benachbarte und verwandte Anwendungsgebiete. Als Anwendungsbereich kann auch ein mehrere Indikationen umfassendes übergeordnetes Krankheitsbild in Betracht kommen. 2. Die für das D-glucosaminsulfathaltige Arzneimittel "Progona" gewählten Anwendungsgebiete "Minderung von Schmerz und Verbesserung der Funktion bei leichter bis mittelschwerer Kniegelenkarthrose" umfassen grundsätzlich die für das oxphenbutazonhaltige Vorgängerprodukt ("Altpräparat") "Californit" angegebenen Indikationen "akute Schübe von spondylitis ankylosans (Morbus Bechterew), akute Schübe der Polyarthritis und Gichtanfälle". 3. Zur Frage der Glaubhaftmachung der Veränderung der Anwendungsbereiche eines Arzneimittels bei Austausch des arzneilich wirksamen Bestandteils eines sog. "Altpräparates" in Anpassung an eine Aufbereitungsmonographie.
 
Tenor:
Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 5. März 1998 verkündete Urteil der 31. Zivilkam-mer des Landgerichts Köln - 31 O 991/97 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die An-tragstellerin zu tragen.
 
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