Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 6 U 97/97

Datum:
12.08.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 97/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0812.6U97.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 54/96
Schlagworte:
Verwendung der Firma im rechtsgeschäftlichen Verkehr; Rufausbeute durch Anlehnung an fremde Firma
Normen:
UWG §§ 1, 13 IV (analog); HGB §§ 37 II 2, 17 ff
Leitsätze:
1. Für die Klagebefugnis nach § 37 II 2 HGB reicht aus, daß der Kläger zu dem auf Unterlassung unzulässigen Firmengebrauchs in Anspruch genommenen Beklagten in einem Wettbewerbsverhältnis steht. 2. Die Verwendung einer nicht dem Eintrag im Handelsregister entsprechende Firma im rechtsgeschäftlichen Verkehr stellt einen unbefugten Firmengebrauch im Sinne der §§ 17 ff, 37 Abs. 2 HGB dar. Ein derartiger unbefugter Firmengebrauch ist dem Unterlassungsschuldner auch dann zuzurechnen, wenn er durch dessen (anwaltlichen) Vertreter (hier: im Rahmen der Abmahnung mit Übersendung einer vorbereiteten Unterwerfungserklärung) erfolgt. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet die - redliche - Verwendung von Kurzformen und -fassungen einer Firma sowie von Firmenschlagworten in nicht rechtsgeschäftlichen Erklärungen, insbesondere in der Werbung sowie die Verwendung derartiger Formen bei mündlichen Äußerungen. Eine kennzeichenrechtlich grundsätzlich zulässige Kurzbezeichnung kann firmenrechtlich unzulässig sein, wenn bei ihrer Verwendung die Absicht deutlich wird, hiermit nicht - wie etwa in der Werbung - das Unternehmen, sondern dessen Inhaber mit seinem im Geschäftsleben geführten Namen zu bezeichnen. 3. Zur Frage der unlauteren Rufausbeute durch Anlehnung an fremde Firmierung.
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:
I.) Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten gegen das am 22.4.1997 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 31 O 54/96 - werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Urteilstenor im Hauptausspruch wie folgt neugefaßt wird: 1.) Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Kunden der Klägerin unter der Bezeichnung "marketing-displays international" aufzutreten; 2.) Die Klägerin wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, wie nachstehend beispielhaft wiedergegeben im rechtsgeschäftlichen Verkehr in schriftlichen Erklärungen anstelle ihrer in das Handelsregister eingetragenen Firma die Fir-menbezeichnung "marketing-displays GmbH" zu verwenden: 3.) Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen. II.) Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 37 % und die Beklagte zu 63 % zu tragen. III.)Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung der Klägerin aus der Klage durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Es ist Sicherheit in folgender Höhe zu leisten bzw. sind folgende Beträge zu hinterlegen: Bei Vollstreckung des Anspruches auf a) Unterlassung: 200.000,00 DM, b) Kostenerstattung: 23.000,00 DM. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten aus der Widerklage durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Es ist Sicherheit in folgender Höhe zu leisten bzw. sind folgende Beträge zu hinterlegen: Bei Vollstreckung des Anspruches auf a) Unterlassung: 75.000,00 DM, b) Kostenerstattung: 25.000,00 DM. Der Klägerin wird auf ihren Antrag nachgelassen, die Si-cherheiten auch durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu leisten. IV.) Die Beschwer wird für die Klägerin auf 75.000 DM und für die Beklagte auf 275.000 DM festgesetzt.
 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank