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Oberlandesgericht Köln, 6 U 85/98

Datum:
16.10.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 85/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:1016.6U85.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 18/98
 
Tenor:
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 31. März 1998 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 18/98 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterlassungsausspruch der mit dem vorbezeichneten landgerichtlichen Urteil bestätigten einstweiligen Verfügung (Beschluß des Landgerichts Köln vom 13. Januar 1998) die folgende Neufassung erhält: "Die Antragsgegnerin hat es bei Vermeidung eines von Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Sprachtelekommunikationsdienstleistungen im Call by Call-Verfahren mit der Angabe: "ohne Wech-selgebühr!" zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wie nachstehend wiedergegeben: pp. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
 
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