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Oberlandesgericht Köln, 6 U 83/97

Datum:
15.05.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 83/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0515.6U83.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 26 O 34/96
Normen:
AGBG §§ 9 bis 11, 13
Leitsätze:
Folgende Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Anbieters von Mobilfunkdiensten halten einer nach dem AGBG vorgenommenen Inhaltskontrolle nicht stand: 1. DeT. kann die (C-Tel-)Rufnummer aus technischen und betrieblichen Gründen ändern. 2. Die Verbindungen werden von der DeT. im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten hergestellt. Aufgrund der technischen und wirtschaftlichen Dimensionierung des Netzes und in Abhängigkeit von den funktechnischen Ausbreitungsbedingungen (z.B. Funkschatten) muß der Kunde damit rechnen, daß eine Telefonverbindung nicht jederzeit hergestellt werden kann bzw. beeinträchtigt oder unterbrochen wird. 3. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der Leistungsbeschreibung und der Preise werden dem Kunden schriftlich mitgeteilt. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde ihnen nicht schriftlich widerspricht. 4. Für schadensverursachende Ereignisse, die auf Übertragungswegen der Deutschen Telekom AG eingetreten sind oder in einer Vermittlungseinrichtung der Telekom, soweit diese für die Vermittlung der Sprache für andere (§ 1 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen) in Anspruch genommen wird, haftet DeT. dem Kunden nur in demselben Umfang wie die Deutsche Telekom AG aufgrund der Telekommunikationsverordnung (BGBl. I S. 1376 vom 29. Juni 1991) ihrerseits der DeT. haftet. 5. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist DeT. berechtigt, die Leistungen des C-Tel-Mobilfunkanschlusses auf Kosten des Kunden zu sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die monatlichen Preise zu zahlen. 6. Mündliche Abreden bestehen nicht.
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 26. Februar 1997 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Land- gerichts Köln - 26 O 34/96 - teilweise abgeändert und im Hauptausspruch insgesamt wie folgt neu gefaßt: Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache nicht einvernehmlich zur Erledigung gebracht haben, wird I. die Beklagte verurteilt, es zwecks Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000.- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten Dauer - die Ordnungshaft zu voll- strecken an ihrem jeweiligen Geschäftsführer - zu u n t e r l a s s e n, im Zusammenhang mit dem Abschluß von Verträgen für den Mobilfunkdienst C-Tel die nachfolgenden und diesen inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeine Geschäftsbedingungen einzubeziehen sowie sich auf diese Bestimmungen bei der Abwicklung von Verträgen zu berufen, soweit es sich nicht um Verträge mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann handelt, wenn dieser Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört: 1. "D. kann die (C-Tel-) Rufnummer aus technischen und betrieblichen Gründen ändern"; 2. "Die Verbindungen werden von der D. im Rahmen der bestehenden technischen und betrieb- lichen Möglichkeiten hergestellt. Aufgrund der technischen und wirtschaftlichen Dimensionierung des Netzes und in Abhängigkeit von den funk- technischen Ausbreitungsbedingungen (z.B. Funk- schatten) muß der Kunde damit rechnen, daß eine Telefonverbindung nicht jederzeit hergestellt werden kann bzw. beeinträchtigt oder unterbrochen wird"; 3. "Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der Leistungsbeschreibung und der Preise werden dem Kunden schriftlich mitgeteilt. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde ihnen nicht schriftlich widerspricht"; 4. "Für schadensverursachende Ereignisse, die auf Übertragungswegen der Deutschen Telekom AG ein- getreten sind oder in einer Vermittlungsein- richtung der Telekom, soweit diese für die Ver- mittlung der Sprache für andere (§ 1 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen) in Anspruch genommen wird, haftet D. dem Kunden nur in demselben Umfang wie die Deutsche Telekom AG aufgrund der Telekommunikations- verordnung (BGBl. I S. 1376 vom 29. Juni 1991) ihrerseits der D. haftet"; 5. "Bei Zahlungsverzug des Kunden ist D. berechtigt, die Leistungen des C-Tel-Mobil- funkanschlusses (bzw.) den Mobilfunkanschluß auf Kosten des Kunden zu sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die monatlichen Preise zu zahlen"; 6. "Mündliche Nebenabreden bestehen nicht"; jeweils wie nachfolgend wiedergegeben: II. der Kläger ermächtigt, die vorstehende Urteils- formel mit der Bezeichnung der Beklagten als Verwenderin auf deren Kosten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene Kosten bekanntzumachen. Die weitergehende Berufung des Klägers sowie die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreit in beiden Instanzen haben der Kläger 1/5, die Beklagte 4/5 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung aus dem Unterlassungstenor hinsichtlichen der Ziffern I. 1. bis 5. gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von jeweils 15.000.- DM je untersagter Klausel, hinsichtlich der Ziffer I.6. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.500.- DM abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der dem Kläger zuerkannten Veröffentlichungsbefugnis darf die Be- klagte hinsichtlich der Klauseln unter Ziffer I. 1. bis 5.des Tenors gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von jeweils 1000.- DM, hinsichlich der Klausel unter Ziffer I.6. gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 500.- DM abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in jeweils derselben Höhe leistet. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers aus dem Kostenausspruch gegen Sicherheits- leistung in Höhe von 12.000.- DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 4.000.-DM abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die mit diesem Urteil für den Kläger verbundene Beschwer wird auf 16.000.- DM festgesetzt; die Beschwer der Beklagten beträgt 56.500.-DM. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
 
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