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Oberlandesgericht Köln, 6 U 77/97

Datum:
09.01.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 77/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0109.6U77.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 708/96
Schlagworte:
ARD-1
Normen:
MARKENG §§ 4, 14, 5, 15, 21, 152, 153;
Leitsätze:
1. Verwendet der Anbieter/Vermittler von Verbundwerbung und Schaltung von Anzeigen in Printmedien in Geschäftsbriefen und Rechnungen neben seiner (vollständigen und/oder teilweisen) Firma, die den Bestandteile "Primus" enthält ein Logo, das aus einer schraffierten, graphisch gestalteten Ziffer 1 besteht, liegt hierin eine markenmäßige Zeichenbenutzung; in einem solchen Falle kann offen bleiben, ob - wie nach altem Warenzeichenrecht - auch nach neuem Markenrecht Zeichen- bzw. markenmäßige Verwendung durch den Verletzer Anspruchsvoraussetzung nach § 14 MarkenG ist. 2. Der sog. "ARD-1" kommt in der eingetragenen Marke "1 Plus" prägende Kraft für das Gesamtzeichen zu. 3. Zur Frage der Verwechslungsgefahr zwischen der sog. "ARD-1" und einer schraffiert dargestellten Ziff. 1 mit breitem aufsteigendem und dachförmig verlaufenden schmälerem Schenkel. 4. Verwirkung markenrechtlicher Ansprüche ist auch bei ca. 12jähriger unbeanstandeter Nutzung des Verletzer-Logos nicht anzunehmen, wenn der Unterlassungsgläubiger keinen konkreten Anlaß hatte, von der Existenz des Verletzers und ihres Logos Kenntnis zu nehmen.
 
Tenor:
A) Die Berufung der Beklagten gegen das am 11.3.1997 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 31 O 708/96 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Hauptaus-spruch des angefochtenen Urteils wie folgt neu gefaßt wird: I.) Die Beklagte wird verurteilt, 1.) es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, jeweils zu vollstrecken an ihrem Ge-schäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Bereich der Vermittlung von Werbeanzeigen in Printmedien zur Kennzeichnung ihres Ge-schäftbetriebes und/oder ihrer Dienstleistungen und/oder in der Werbung hierfür eine "1" in der nachstehend wieder-gegebenen Schreibweise zu benutzen: 2.) dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und in welchem Umfang sie in der Zeit seit dem 15.11.1993 Handlungen gem. vorstehender Ziffer I 1.) vorgenommen, insbesondere welche Umsätze sie mit diesen Handlungen ge-tätigt und welche Werbemaßnahmen sie hierfür durchgeführt hat, und zwar aufgeschlüsselt in DM-Werte und Kalender-zeiträume. II.) Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger und den übrigen Inhabern der Marken Nr. X. "1" und Nr.Y. "1 PLUS" allen Schaden zu ersetzen, der die-sen durch ihre Handlungen gem. vorstehender Ziffer I 1.) seit dem 15.11.1993 bisher entstanden ist und/oder noch entstehen wird. B) Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5 zu tragen. Die Kos-ten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10 zu tragen. C) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung o-der Hinterlegung in nachbenannter Höhe abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Es ist Sicherheit in folgender Höhe zu leisten bzw. sind folgende Beträge zu hinterlegen: Bei Vollstreckung des Anspruches auf a) Unterlassung: 320.000 DM; b) Auskunft: 56.000 DM; c) Kostenerstattung: 27.500 DM. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 5.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Sicherheiten auch durch Gestellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Spar-kasse zu erbringen. D) Die Beschwer der Beklagten wird auf 400.000 DM fest-gesetzt.
 
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