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Oberlandesgericht Köln, 6 U 73/97

Datum:
30.01.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 73/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0130.6U73.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 762/96
Schlagworte:
Beteiligung an stillen Reserven
Normen:
UWG § 3, HGB § 280
Leitsätze:
1. "Garantiert" ein Versicherungsunternehmen in seiner Werbung (Werbeprospekt) für Rentenversicherungen - mehrfach und herausgestellt - die "Beteiligung an den Stillen Reserven", liegt hierin eine relevante Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise, wenn das Unternehmen seine Versicherungsnehmer tatsächlich keineswegs an allen stillen Reserven beteiligt, sondern sich seine Leistung allein auf den Verzicht auf das ihm in § 280 II HGB eingeräumte Wahlrecht beschränkt, wonach bei außerplanmäßigen Abschreibungen auf das Anlagevermögen sowie bei sämtlichen Abschreibungen beim Umlaufvermögen von der Auflösung der einmal gebildeten Abschreibungen abgesehen werden kann, wenn die ursprünglich für die Abschreibung relevanten Gründe wieder weggefallen sind. 2. Der bloße Hinweis auf die Versicherungsbedingungen und den Vertragsinhalt in einem Werbeprospekt ist jedenfalls dann nicht geeignet, den Verkehr über im Prospekt enthaltene (irreführende) Angaben hinreichend aufzuklären, wenn die AGB und der Vertragsentwurf der betreffenden Werbeaussage nicht beiliegen und/oder der Hinweis aufgrund seines Inhaltes oder seiner Plazierung für den Verkehr keinen ausreichenden Bezug zur beanstandeten Aussage aufweist.
 
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 11. März 1997 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 762/96 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Ziffer I. des vorbezeichneten Urteils wie folgt neu gefaßt wird: Die Beklagte wird verurteilt, es zwecks Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit den nachfolgenden Aussagen - Stempelabdruck: GARANTIERTE BETEILIGUNG AN DEN STILLEN RESERVEN und/oder - Sie werden garantiert an den mit Ihren Beiträgen erwirtschafteten stillen Reserven beteiligt. und/oder - DER ENTSCHEIDENDE "MEHRWERT": BETEILIGUNG AN DEN STILLEN RESERVEN! und/oder - Sie bekommen nicht nur die erwirtschafteten Überschüsse ausgezahlt, sondern werden auch an den stillen Reserven beteiligt. Dies garantieren wir Ihnen in den Versicherungsbedingungen. und/oder - Insbesondere die garantierte Beteiligung an den stillen Reserven bedeutet einen echten "Mehrwert" für Sie. und/oder - Rente + Überschuß: Plus garantierte Beteiligung an den stillen Reserven. die Angabe zu machen, daß die Versicherungsnehmer der Rentenversicherung SECHZIG plus5 garantiert an den stillen Reserven beteiligt werden, wie nachfolgend wiedergegeben: Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,00 DM hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung sowie in Höhe von 19.000,00 DM hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung der Prozeßkosten abzuwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor der Zwangsvollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beide Parteien können die von ihnen zu erbringenden Sicherheiten auch durch unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse leisten. Die Beschwer des Beklagten wird auf 200.000,00 DM festgesetzt.
 
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