Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 6 U 72/97

Datum:
15.05.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 72/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0515.6U72.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 26 O 26/96
 
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. Februar 1997 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 26/96 - teilweise abgeändert und im Hauptausspruch insgesamt wie folgt neu gefaßt: Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache nicht übereinstimmend zur Erledigung gebracht haben, wird I. die Beklagte verurteilt, es zwecks Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzuset-zenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten Dauer - die Ord-nungshaft zu vollstrecken an ihrem jeweiligen Geschäftsführer - zu u n t e r l a s s e n, im Zusammenhang mit dem Abschluß von Verträgen für den Mobilfunkdienst D1 die nachfolgenden und diesen inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeine Geschäftsbedingungen einzubeziehen sowie sich auf diese Bestimmungen bei der Abwicklung von Verträgen zu berufen, soweit es sich nicht um Verträge mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann handelt, wenn dieser Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört: 1) "Ich willige ein, daß die DeTeMobil die erforder-lichen banküblichen Auskünfte an meine o.a. Bank oder eine Wirtschaftsauskunftei übermittelt, Auskünfte einholt und im Säumnisfall entsprechende Daten an ein Auskunfts- oder Inkasso-Unternehmen zur Bearbeitung und Nutzung weiterleitet." 2) "DeTeMobil kann die Rufnummer aus technischen und betrieblichen Gründen ändern." 3) "Die Verbindungen werden von der DeTeMobil im Rah-men der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten mit einer mittleren Durchlaßwahrscheinlichkeit von 95% - bei Netzüberlastung unter Umständen in der Dauer begrenzt - hergestellt. Aufgrund der technischen und wirtschaftlichen Dimensionierung des Netzes und in Abhängigkeit von den funktechnischen Ausbreitungsbedingungen (z.B. Funkschatten) muß der Kunde damit rechnen, daß ei-ne Telefonverbindung nicht jederzeit hergestellt werden kann bzw. beeinträchtigt oder unterbrochen wird." 4) "Aufgrund von Netzanpassungen an Veränderungen des GSM-Standards (global system for mobile communica-tion) muß der Kunde damit rechnen, daß seine Funk-Endeinrichtungen entsprechend angepaßt werden müssen. Die Leistungen des Mobilfunkdienstes D 1 können ohne diese Anpassungen möglicherweise nicht oder nur eingeschränkt genutzt werden" bzw. "Aufgrund von Netzanpassungen an Veränderungen des jeweiligen Mobilfunkstandards muß der Kunde damit rechnen, daß seine Funk-Endeinrichtung entsprechend angepaßt werden muß; ohne diese Anpassungen können die Leistungen des jeweiligen Mobilfunknet-zes möglicherweise nicht oder nur eingeschränkt genutzt werden." 5) "Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der Leistungsbeschreibung und der Preise werden dem Kunden schriftlich mitgeteilt. Die Änderungen geltend als genehmigt, wenn der Kunde ihnen nicht schriftlich widerspricht. DeTeMobil wird auf die Folge im Mitteilungsschreiben besonders hinweisen. Der Widerspruch muß innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung bei der Rechnungsstelle der DeTeMobil eingegangen sein." 6) "Für schadensverursachende Ereignisse, die auf Übertragungswegen der Deutschen Telekom AG einge-treten sind oder in einer Vermittlungseinrichtung der Telekom, soweit diese für die Vermittlung der Sprache für andere (§ 1 Abs.4 Satz 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen) in Anspruch genommen wird, haftet DeTeMobil dem Kunden nur in demselben Um-fang wie die Telekom aufgrund der Telekommunikationsverordnung (BGBl. I S. 1376 v. 29. Juni 1991) ihrerseits der DeTeMobil haftet." 7) "Bei Zahlungsverzug des Kunden ist DeTeMobil berechtigt, den Mobilfunkanschluß auf Kosten des Kunden zu sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die monatlichen Preise zu zahlen." 8) "Mündliche Nebenabreden bestehen nicht." 9) "Wir verarbeiten und nutzen die erforderlichen, von uns verfügbaren Bestandsdaten (z.B.Name und Anschrift) für Zwecke der Ausgestaltung des Ver-tragsverhältnisses und für Zwecke der Kundenberatung, Werbung und Marktforschung, um unsere Leistungsfähigkeit im Sinne unserer Kunden verbessern zu können. Sie können dieser Auswertung allerdings auch widersprechen." wie jeweils nachstehend wiedergegeben: II. der Kläger wird ermächtigt, die vorstehende Urteilsfor-mel mit der Bezeichnung der Beklagten als Verwenderin auf deren Kosten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene Kosten bekanntzumachen. Die weitergehende Berufung des Klägers sowie die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben der Kläger 15%, die Beklagte 85% zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung aus dem Unterlassungstenor hinsichtlich der Ziffern I. 1) bis 7) und 9) gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von jeweils DM 15.000.- je untersagter Klausel, hinsichtlich der Ziffer I. 8) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.500.-DM abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der dem Kläger zuerkannten Veröffentlichungsbefugnis darf die Beklagte gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 8.500.-DM abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers aus dem Kostenausspruch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 15.000.- abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von DM 2000.- abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die mit diesem Urteil für den Kläger verbundene Beschwer wird auf 32.000.-DM festgesetzt; die Beschwer der Beklagten beträgt 70.000.-DM.
 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157 158
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank