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Oberlandesgericht Köln, 6 U 6/98

Datum:
20.11.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 6/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:1120.6U6.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 41 O 97/97
 
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 2. September 1997 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 41 O 97/97 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das vom Landgericht Aachen ausgesprochene Unterlassungsgebot wie folgt neu gefaßt wird: Die Beklagte wird verurteilt, es zwecks Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollstrecken am Geschäftsführer, zu unterlassen, in der Eigenwerbung für das Offertenblatt "Annonce" die Angabe "Zeitung" zu verwenden, wie nachstehend wiedergegeben: pp. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer der Beklagten wird auf 50.000,- DM fest-gesetzt.
 
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