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Oberlandesgericht Köln, 6 U 65/98

Datum:
28.08.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 65/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0828.6U65.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 197/97
Schlagworte:
Dringlichkeit
Normen:
UWG § 25
Leitsätze:
1. Es ist dringlichkeitsschädlich, wenn ein -vermeintlicher- Unterlassungsgläubiger nach Erhebung einer gegen ihn gerichteten negativen Feststellungsklage, mit der die wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit mehrerer unterschiedlicher Gestaltungen eines Produktes (hier: Gerüst) geltend gemacht wird, 9 Monate zuwartet, ehe er gegen eine der mehreren zur gerichtlichen Überprüfung gestellten Varianten im Wege der einstweiligen Verfügung (Unterlassungsverfügung) vorgeht. Das gilt im Besonderen, wenn die negative Feststellungsklage die Reaktion auf eine Unterlassungsverurteilung wegen einer früheren Formgebung darstellt. 2. Im Falle einer negativen Feststellungsklage, die mehrere unterschiedliche Formgebungen eines bestimmten Produktes umfaßt, ist dem -vermeintlichen- Unterlassungsgläubiger regelmäßig zuzumuten, unverzüglich nach deren Erhebung "spiegelbildlich" den Erlaß einer alle Gestaltungsvarianten erfassenden Unterlassungsverfügung zu beantragen.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
1.) Auf die Berufung der Antragsgegner zu 1)-3) wird das am 6.3.1998 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 81 O 197/97 - teilweise abgeändert und im Hauptausspruch insgesamt wie folgt neu gefaßt: Auf den Widerspruch der Antragsgegner zu 1)-5) wird die am 5.12.1997 im Beschlußwege erlassene einstweilige Verfügung - 81 O 197/97 - aufgehoben und der auf ihren Erlaß gerichtete Antrag zurückgewiesen. 2.) Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 6.3. 1998 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 81 O 197/97 - wird zurückgewiesen. 3.) Die Kosten des Verfahrens auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung beider Instanzen hat die Antragstellerin zu tragen.
 
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