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Oberlandesgericht Köln, 6 U 62/97

Datum:
17.04.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 62/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0417.6U62.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 84 O 46/96
Schlagworte:
Regional beschränkte Abschlußerklärung; Rechtsschutzbedürfnis; Fortfall der Wiederholungsgefahr
Normen:
REGIONAL BESCHRÄNKTE ABSCHLUßERKLÄRUNG; RECHTSSCHUTZBEDÜRFNIS; FORTFALL DER WIEDERHOLUNGSGEFAHR;
Leitsätze:
1. Streiten zwei Wettbewerber darüber, ob eine nach Erlaß einer einstweiligen Verfügung dem Gläubiger gegenüber abgegebene, unter Hinweis auf § 13 Abs. 2 Satz 1 UWG räumlich beschränkte Erklärung den Anforderungen an eine ausreichende Abschlußerklärung genügt, ist für eine Hauptsacheklage, mit der künftige uneingeschränkte Unterlassung der beanstandeten Wettbewerbshandlung gefordert wird, das Rechtsschutzbedürfnis gegeben. 2. Die Eignung, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, fehlt einer Abschlußerklärung jedenfalls nicht bereits deshalb, weil sie räumlich auf solche Verstöße beschränkt wird, die der Gläubiger als unmittelbar Verletzter bzw. Als Anspruchsberechtigter gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 UWG künftig geltend machen könnte. 3. Eine ausreichende Abschlußerklärung liegt nur dann vor, wenn der in ihr erklärte Verzicht auf die Rechte aus § 927 ZPO auch den Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung einschließt. Daran fehlt es, wenn in der Erklärung auf die "...Aufhebung wegen veränderter Umstände, soweit sie zum Zeitpunkt dieser Erklärung vorliegen" verzichtet wird und zeitlich nachfolgend bis zum Abschluß anhängiger Verfahren ein Verzicht auf diese Einrede vereinbart wird. 4. Zur Beurteilung des Gesamtverhaltens eines Unterlassungsschuldners und daraus abzuleitender Sicherstellung künftigen Wohlverhaltens (Fortfall der Wiederholungsgefahr).
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20. Februar 1997 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 46/96 - wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 4.871,72 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 16. April 1997 zu zahlen. II. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 17.000.- abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in der selben Höhe leistet. Den Parteien wird nachgelassen, die jeweils zu stel-lende Sicherheit in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen und schriftlichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. IV. Die mit diesem Urteil für die Klägerin verbundene Beschwer wird auf 104.871,72 DM festgesetzt.
 
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