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Oberlandesgericht Köln, 6 U 52/98

Datum:
17.08.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 52/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0817.6U52.98.01
 
Normen:
ANWENDUNGSBEREICH BEI ARZNEIMITTELN; UWG § 1; AMG §§ 21 FF, 29, 105;
Leitsätze:

Anwendungsbereich bei Arzneimitteln

UWG § 1; AMG §§ 21 ff, 29, 105; AMNG Art. 3 § 7 1. Der Begriff "Anwendungsbereich" i.S. von Art. 3 § 7 Abs. 3a Satz 2 Nr. 5 AMNG / § 105 Abs. 3a Satz 2 Nr. 5 AMG ist nicht deckungsgleich mit den Begriffen "Anwendungsgebiet" oder "Indikation"; er umfaßt auch eng benachbarte und verwandte Anwendungsgebiete. Als Anwendungsbereich kann auch ein mehrere Indikationen umfassendes übergeordnetes Krankheitsbild in Betracht kommen. 2. Die für das D-glucosaminsulfathaltige Arzneimittel "Progona" gewählten Anwendungsgebiete "Minderung von Schmerz und Verbesserung der Funktion bei leichter bis mittelschwerer Kniegelenkarthrose" umfassen grundsätzlich die für das oxphenbutazonhaltige Vorgängerprodukt ("Altpräparat") "Californit" angegebenen Indikationen "akute Schübe von spondylitis ankylosans (Morbus Bechterew), akute Schübe der Polyarthritis und Gichtanfälle". 3. Zur Frage der Glaubhaftmachung der Veränderung der Anwendungsbereiche eines Arzneimittels bei Austausch des arzneilich wirksamen Bestandteils eines sog. "Altpräparates" in Anpassung an eine Aufbereitungsmonographie.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
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