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Oberlandesgericht Köln, 6 U 47/98

Datum:
18.09.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 47/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0918.6U47.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 747/97
Schlagworte:
Lottozahlen
Normen:
UWG § 1
Leitsätze:
Die Verwertung der Gewinnzahlen des Samstagslottos im Deutschen Lottoblock für ein eigenes, der Werbung dienendes Gewinnspiel eines Anbieters von Beteiligungen an einem von ihm im Deutschen Lottoblock durchgeführten Systemspiel ist sowohl unter dem Aspekt der Übernahme fremder Leistung als auch unter dem Gesichtspunkt der Ausbeutung fremden Rufes unlauter im Sinne von § 1 UWG.
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:
1.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 3.2.1998 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 31 O 747/97 - wird zurückgewiesen. 2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Es ist Sicherheit in folgender Höhe zu leisten bzw. sind folgende Beträge zu hinterlegen: Bei Vollstreckung des Anspruches auf a) Unterlassung: 100.000,00 DM; b) Kostenerstattung: 14.500,00 DM. Der Klägerin wird auf ihren Antrag nachgelassen, die Sicherheiten auch durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. 4.) Die Beschwer der Beklagten wird auf 100.000,00 DM festgesetzt.
 
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