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Oberlandesgericht Köln, 6 U 46/97

Datum:
21.01.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 46/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0121.6U46.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 84 O 61/96
Schlagworte:
Olympia-Motive
Normen:
UWG § 1
Leitsätze:
1. Läßt sich der Anbieter von - u. a. - T-Shirts vom Hersteller/Designer neue Muster mit - wettbewerblich eigenartigen - Bildmotiven (hier: Olympia-Motive) vor Marktzutritt der betreffenden Ware zusenden und gibt er diese - nach längerer "Prüfung" - mit dem Bemerken zurück, es bestehe an den Produkten kein Interesse, stellt es ein in hohem Maße unlauteres Verhalten dar, wenn die Muster vom Anbieter als Vorlagen für gleichartige (verwechselbare) Motive benutzt werden und zwar auch dann, wenn es sich nicht um "geheime" Muster handelt. 2. Sportereignisse wie olympische Spiele wirken auch nach ihrer Beendigung noch nach, so daß eine an sie anknüpfende unlautere Werbung dem hierdurch betroffenen Wettbewerber noch über das offizielle Ende der Spiele hinaus - zeitlich begrenzt - einen Schadensersatz- und Auskunftsanspruch verschaffen kann (Olympische Spiele Atlanta 1996: bis 30.09.1996).
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.01.1997 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 61/96 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß dieses Urteil wie folgt neu gefaßt wird: 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in schriftlicher Form Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie in der Zeit vom 25.07.1996 bis zum 30.09.1996 T-Shirts, wie sie unter den Nummern x. auf den Seiten x. des "M."-Prospektes "A. F. (gül-tig bis xx.)" abgebildet und nachstehend in Farb-Kopie wiedergegeben sind, feilgehalten, beworben und/oder vertrieben hat, insbesondere über a) die Mengen der bezeichneten T-Shirts, und zwar unter Angabe der bestellten und ausgelieferten Stücke, b) die betriebliche Werbung betreffend die bezeich-neten T-Shirts unter Auflistung der Werbeträger, deren Auflagenhöhen, Erscheinungszeiten, Verbreitungsgebiete sowie der Kosten der entsprechenden Werbung sowie c) die mit den oben bezeichneten Handlungen erzielten Umsätze unter Angabe der Gestehungskosten sowie der weiteren Kostenfaktoren: 2. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Schäden zu ersetzen, die dieser durch Handlungen gemäß Ziff. 1 die-ses Urteils in der Zeit vom 25.07.1996 bis 30.09.1996 entstanden sind oder noch entstehen. II. Die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 33 % und die Beklagte zu 67 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 44 % und die Beklagte 56 %. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvoll-streckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 DM hinsichtlich der Verurteilung zur Auskunfterteilung sowie in Höhe von 8.000,00 DM hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung der Prozeßkosten abzuwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor der Zwangsvollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.800,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der Zwangsvollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet. Beide Parteien können die von ihnen zu erbringenden Sicherheiten auch durch selbstschuldnerische Bürgschaften einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Kreditanstalt leisten. Die Beschwer der Beklagten wird auf 25.000,00 DM hinsichtlich der Verurteilung zur Auskunftserteilung sowie auf 50.000,00 DM hinsichtlich der Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten festgesetzt.
 
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