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Oberlandesgericht Köln, 6 U 40/98

Datum:
13.11.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 40/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:1113.6U40.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 781/97
Schlagworte:
Betriebliche Herkunftstäuschung "Blümchenmuster"
Normen:
UWG § 1
Leitsätze:
1. Allein der Umstand, daß ein Stoffdessin ein sonst nicht vorkommendes Muster aufweist, verleiht ihm (noch) keine wettbewerbliche Eigenart. Erforderlich ist zusätzlich, daß das Dessin durch Vertrieb und Werbung in einem Umfang bekannt geworden ist, der bei den Verbraucherinnen und gewerblichen Abnehmern betriebliche Herkunftsvorstellungen bewirkt. 2. Beliefert der Hersteller von gemusterten Stoffen lediglich Konfektionäre, die die hieraus gefertigten Kleider an den Einzelhandel weitergeben, von dem die Verbraucherinnen sie alsdann erwerben, entwickeln sich betriebliche Herkunftsvorstellungen regelmäßig allenfalls in Bezug auf den Vertreiber des Fertigproduktes. Eine gegenteilige Beurteilung setzt ein Dessin von erheblicher Auffälligkeit oder Bekanntheit voraus.
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:
1.) Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.1.1998 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 31 O 781/97 - abgeändert und im Hauptausspruch wie folgt neu gefaßt: Die Klage wird abgewiesen. 2.) Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Berufungsbeklagte zu tragen. 3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Berufungsbeklagte kann jedoch die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 33.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. Den Beklagten wird auf ihren Antrag nachgelassen, die Sicherheit auch durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. 4.) Die Beschwer des Berufungsbeklagten wird auf 250.000 DM festgesetzt.
 
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