Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 6 U 31/98

Datum:
29.07.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 31/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0729.6U31.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 61/96
Schlagworte:
Kompressionsstrümpfe Apothekenbetriebsordnung
Normen:
ApBetrO § 25; UWG § 1; SGB V §§ 126 ff; GG Art. 12
Leitsätze:
1. Apothekern ist neben der Arzneimittelabgabe nur die Abgabe von apothekenüblichen Waren i.S. von § 25 ApBetrO und nicht auch die Vornahme von "Nebengeschäften" gestattet. 2. Kompressionsstrümpfe zählen nicht zu den in § 25 ApBetrO aufgelisteten abgabefähigen Waren; ihre Abgabe durch eine Apotheke ist unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs unlauter i.S. von § 1 UWG.
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:
I.) Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12.12.1997 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 81 O 61/96 - teilweise abgeändert und im Hauptausspruch insgesamt wie folgt neu gefaßt: 1.) Die Klage wird abgewiesen. 2.) Auf die Widerklage des Beklagten wird die Klägerin unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten verurteilt, es zu unterlassen, in ihrer Apotheke medizinische Zweizugkompressionsstrümpfe und/oder medizinische Zweizugkompressionsstrumpfhosen anzubieten und/oder abzugeben. II.) Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Klägerin zu tragen. III.)Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann jedoch die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in nachbenannter Höhe abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Es ist Sicherheit in folgender Höhe zu leisten: Bei Vollstreckung des Anspruches auf a) Unterlassung: 50.000,00 DM; b) Kostenerstattung: 15.500,00 DM. Dem Beklagten wird auf seinen Antrag nachgelassen, die vorstehenden Sicherheiten durch Stellung einer selbst-schuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu leisten. IV.) Die Beschwer der Klägerin wird auf 50.000 DM festgesetzt.
 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank