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Oberlandesgericht Köln, 6 U 27/98

Datum:
05.06.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 27/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0605.6U27.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 41 O 85/97
Schlagworte:
Versicherungsverträge mit 10jähriger Laufzeit; Reaktion auf vorzeitige Kündigung
Normen:
UWG §§ 13, 1, 3
Leitsätze:
1. Beantwortet ein Versicherungsunternehmen Schreiben seiner Versicherungsnehmer, die mit Bezug auf zwischenzeitlich ergangene Urteile des BGH vor Ablauf der vereinbarten Zehnjahreslaufzeit die Kündigung der Verträge erklären mit unzutreffenden Hinweisen auf den angeblichen Inhalt der höchstrichterlichen Rechtsprechung, liegt hierin eine wettbewerbsrechtlich unzulässige Beeinflussung der Versicherungsnehmer. 2. Zum Inhalt, zur Interpretation und zur Reichweite der Entscheidung BGH IV ZR 98/95, auf die sich das Versicherungsunternehmen berufen hat.
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:
1.) Auf die Berufung des Klägers wird das am 14.10.1997 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 41 O 85/97 - abgeändert und im Hauptausspruch wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem Vorstand, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs wie in dem nachfolgend auf den Seiten 3 und 4 dieses Urteils eingeblendeten Schreiben in Bezug auf Versicherungsverträge, die sie mit ihren Versicherungsnehmern vor dem 1.1. 1991 auf die Dauer von 10 Jahren in der Weise abgeschlossen hat, daß das Antragsformular keine vorgedruckten Anga-ben über Beginn und Ende oder die Dauer der Laufzeit enthielt, sondern Beginn und Ende im Einzelfall eingetragen worden sind, gegenüber denjenigen Versicherungsnehmern, die den Vertrag vorzeitig kündigen, in Schreiben, in denen sie die Kündigung zurückweist, folgendes auszuführen: "Bei Verwendung solcher Antragsformulare wird die Laufzeit nicht als allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) vorgegeben. Der Antrag läßt völlig offen, für welche Dauer der Vertrag geschlossen werden soll. Die Laufzeit ist in diesen Fällen individuell vereinbart und wirksam zustandegekommen. Dies hat der BGH inzwischen in seinen Urteilen vom 7.2.1996 - Aktenzeichen: IV ZR 16/95 - und vom 3.4.1996 - Aktenzei-chen: IV ZR 98/95 - festgestellt. ... Der Verbraucherschutzverein Berlin hatte allerdings auch unsere Antragsgestaltung für rechtlich angreifbar gehalten und unser Unternehmen in einem Verbandsprozeß verklagt, weil er der Ansicht war, die 10-Jahres-Laufzeit sei nicht wirksam vereinbart. Mit dieser Auffassung hatte der Verbraucherschutzverein aber keinen Erfolg. Der BGH hat vielmehr unseren Rechtsstandpunkt bestätigt und rechtskräftig entschieden, daß unter Verwendung unserer Antragsformulare die 10jährige Laufzeit nicht zu beanstanden sei." 2.) Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Beklagte zu tragen. 3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4.) Die Beschwer der Beklagten wird auf 30.000 DM fest-gesetzt.
 
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