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Oberlandesgericht Köln, 6 U 26/97

Datum:
31.07.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 26/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0731.6U26.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 456/96
Normen:
EISCREME IN WELLENFORM; UWG § 1;
Leitsätze:

Eiscreme in Wellenform

UWG § 1 1. Einem servierfertig hergestellten Speiseeis, das - unter anderem - in wellenförmigen Lagen aufgebaut ist, kann aufgrund seines ästhetischen Erscheinungsbildes wettbewerbliche Eigenart zukommen und hierdurch für den Verkehr auf einen bestimmten Herstellungsbetrieb hinweisen. 2. Zur Frage der Verwechslung zweier in Wellenform gestalteter Speiseeisprodukte sowie zur Methode und Aussagekraft in diesem Zusammenhang durchgeführter Verkehrsbefragungen. 3. Ein Patent, das für eine bestimmte Herstellungsmethode von Speiseeis erteilt ist, begründet keinen Schutz für das mit dem Verfahren hergestellte Produkt in seiner konkreten optischen Gestaltung. Das gilt insbesondere, wenn das Patent in Kenntnis der Marktpräsenz eines (älteren) Konkurrenzproduktes geschaffen und erlangt wurde, dem das mit Hilfe des Schutzrechtes herstellbaren Endprodukt deutlich nahekommt.

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 10. Dezember 1996 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln

- 31 O 456/96 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß dieses Urteil im Hauptausspruch ( Ziff. I.1., I.2 und II des Ur-teils) wie folgt neu gefaßt wird:

1. Die Beklagte wird verurteilt,

a) es zwecks Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,

ein Speiseeis gemäß nachstehender Abbildungen anzubieten, feilzuhalten und /oder in den Verkehr zu bringen, das dadurch gekennzeichnet ist, daß dünne Schichten Speiseeis extrudiert wellig abgelegt angeordnet sind:

b) der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 1. April 1996 Handlungen gemäß Zif-fer 1a) begangen hat, und zwar unter Angabe der getätigten Umsätze sowie der veranstalteten Werbemaßnahmen, aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten und DM-Beträgen.

2..

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzten, die dieser seit dem 1. April 1996 durch die zu Ziffer 1a) bezeichneten Handlungen der Beklagten entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 400.000,- DM hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung, in Höhe von 60.000,- DM hinsichtlich der Verurteilung zur Aus-kunft sowie in Höhe von 40.000,- DM, was die Verurteilung zur Zahlung von Prozeßkosten angeht, abzuwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor der Zwangsvollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beide Parteien können die Sicherheitsleistungen auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts leisten.

IV.

Die Beschwer der Beklagten wird auf 400.000,- DM für die Verurteilung zur Unterlassung, auf 60.000,- DM für die Verurteilung zur Auskunft und auf 40.000,- DM hinsichtlich der Fest-stellung ihrer Schadensersatzpflicht festgesetzt.

 
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