Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 6 U 25/98

Datum:
18.09.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 25/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0918.6U25.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 14 O 96/97
Schlagworte:
Rundstempel
Normen:
UWG §§ 3, 13
Leitsätze:
1. Überläßt ein Wirtschaftsverband (hier: Verband freier KfzSachverständiger) seinen Mitgliedern zur Verwendung gegenüber ihren Auftraggebern einen Rundstempel, durch den die Verbandsmitgliedschaft dokumentiert wird, liegt hierin -auch- ein Handeln des Verbandes im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs. 2. Ein Rundstempel mit Doppelrand und der ringförmigen Angabe "Anerkannter Kfz-Sachverständiger" vermittelt einem nicht nur unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise die -im gegebenen Falle unzutreffende- Vorstellung, der Verwender des Stempels sei öffentlich bestellt und vereidigt. Dieser Fehlvorstellung wirkt nicht signifikant entgegen, wenn sich im Zentrum des Stempels ein stilisiertes Bildmotiv und am unteren Rand der Hinweis befindet "Mitglied im VKS". 3. Zur Frage der wesentlichen Beeinträchtigung des Marktes auf dem sich zwei Sachverständigenverbände betätigen.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 23. Oktober 1997 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handels- sachen des Landgerichts Bonn - 14 O 96/97 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die mit diesem Urteil für den Beklagten verbundene Beschwer wird auf DM 20.000.- festgesetzt.
 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank