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T A T B E S T A N D :
2Vom 6. bis zum 9. September 1995 fand in D. die K. statt, auf der die Firma H. (im folgenden "H." genannt) Duftwässer ausstellte. Dabei bediente sich die Firma H. einer Liste, in der die angebotenen Duftwässer zu bekannten Markennamen in Bezug gesetzt wurden, darunter auch ein Duftwasser namens "P." zu dem von der Beklagten vertriebenen Markenprodukt "G.". Die Beklagte erwirkte wegen dieses Sachverhalts am 14.09.1995 bei dem Landgericht Köln gegen die Firma H. die nachstehend wiedergegebene einstweilige Verfügung (31 O 623/95), die von der Firma H. mit Schreiben vom 13.10.1995 endgültig gestellt worden ist:
3Mit Schreiben vom 15.09.1995 wandte sich sodann die Beklagte an die etwa 600 K.-Häuser. Dieses Schreiben der Beklagten lautete wie folgt:
4Am 18.09.1995 erwirkte die Beklagte gegen die Firma H. bei dem Landgericht Köln unter dem Aktenzeichen 31 O 632/95 eine weitere einstweilige Verfügung zu drei Produkten, bei denen sie einen Verstoß gegen §§ 4 und 5 Kosmetikverordnung beanstandete, sowie am 20.09.1995 bei dem Landgericht Köln unter dem Aktenzeichen 31 O 641/95 eine Beschlußverfügung hinsichtlich weiterer 20 Produkte wegen Fehlens der nach § 5 KosmetikVO erforderlichen Herstellerangaben. Diese beiden - von der Firma H. mit Schreiben vom 13.10.1995 endgültig gestellten - einstweiligen Verfügungen hatten folgenden Inhalt:
5Da die Beklagte ihre Rechte im Zusammenhang mit dem Vertrieb von nicht ordnungsgemäß gekennzeichneten Kosmetika durch die Erklärung der K. AG in deren Schreiben vom 20.09.1995 (Bl. 51 - 53 d.A) nicht als ausreichend gesichert ansah, wandte sie sich mit dem nachstehend wiedergegebenen Schreiben vom 28.09.1995 abermals an die etwa 600 K.-Häuser:
6Der Kläger, der von Beruf Rechtsanwalt ist, sieht in diesem Schreiben der Beklagten vom 28.09.1995 eine unerlaubte Rechtsberatung und nimmt deshalb die Beklagte im vorliegenden Verfahren gem. §§ 1, 13 Abs. 2 Ziff. 1 UWG in Verbindung mit Art. 1 § 1 RBerG auf Unterlassung eines derartigen Wettbewerbshandelns in Anspruch.
7Er hat die Ansicht vertreten, mit dem Schreiben vom 28.09.1995 habe die Beklagte fremde Rechtsangelegenheiten gefördert, denn sie habe die Adressaten des Schreibens darüber belehrt, daß ihnen die Verhängung eines Ordnungsgeldes drohe. Eine Förderung fremder Rechtsangelegenheiten stelle ebenfalls die im Schreiben enthaltene "Empfehlung" der Beklagten dar, die Produkte an den Großhändler zurückzuschicken. Wohin die Produkte verbracht würden und ob die Kaufhäuser einen Kaufpreisrückerstattungsanspruch hätten, habe vollkommen außerhalb der schützenswerten Interessensphäre der Beklagten gelegen.
8Der Kläger hat beantragt,
9die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM zu unterlassen,
10geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen, wie dies in dem nachfolgend eingeblendeten Schreiben vom 28.09.1995 geschehen ist:
11Die Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie hat geltend gemacht, die Klage sei bereits unzulässig, denn sie werde gemeinsam mit dem Parallelrechtsstreit 81 O 36/96 LG Köln, in dem von dem dortigen Kläger ebenfalls Unterlassung des Schreibens vom 28.09.1995 wegen eines angeblichen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz verlangt werde, von Rechtsanwalt Dr. A. gesteuert, der die eigentliche treibende Kraft für diese Rechtsstreitigkeiten sei. Jedenfalls sei aber die Klage unbegründet. Beurteile man - wie geboten - das beanstandete Schreiben vom 28.09.1995 im Zusammenhang des Geschehensablaufs, könne kein Zweifel daran bestehen, daß sie - die Beklagte - mit diesem Schreiben eigene Angelegenheiten besorgt habe.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die vor dem Landgericht gewechselten Schriftsätze und die damit überreichten Anlagen verwiesen.
15Mit Urteil vom 14.11.1996 hat das Landgericht Köln die Klage als unbegründet abgewiesen. Nach Ansicht des Landgerichts enthält das Schreiben der Beklagten vom 28.09.1995 keine verbotenen Rechtsberatung im Sinne von Art. 1 § 1 RberG, denn die Beklagte habe damit ein eigenes Rechtsgeschäft besorgt. Wegen der Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
16Gegen dieses ihm am 26.11.1996 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24.12.1996 Berufung eingelegt, die er rechtzeitig am 24.01.1997 begründet hat.
17Der Kläger wiederholt und vertieft mit der Berufung seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er ist der Meinung, bei dem Hinweis der Beklagten in dem Schreiben auf ein den Kaufhäusern drohendes Bußgeld gehe es nicht um eine eigene Angelegenheit der Beklagten, denn dieser habe es gleichgültig sein können, ob das Ordnungsamt die Kaufhäuser mit einem Bußgeld belegen würde. Selbst nach ihrem eigenen Vortrag habe die Beklagte lediglich die Beseitigung der nicht ordnungsgemäß gekennzeichneten Produkte erreichen wollen; dazu habe sie aber die Kaufhäuser nicht aufgefordert. Dem Landgericht könne auch nicht darin gefolgt werden, daß die Beklagte mit dem Hinweis auf die Berechtigung der Kaufhäuser zur Rücksendung der nicht ordnungsgemäß gekennzeichneten Produkte gegen Erstattung des Kaufpreises eine eigene Angelegenheit wahrgenommen habe, denn dies habe ebenfalls nicht im - behaupteten - Interesse der Beklagten gestanden. Das Landgericht stelle zudem einen unzulässigen Zusammenhang her zwischen dem Vertrieb nicht ordnungsgemäß gekennzeichneter Produkte, wie er dem beanstandeten Schreiben zugrunde liege, und dem Vertrieb einer wettbewerbswidrigen Vergleichsliste, um die es bei dem Schreiben der Beklagten vom 15.09.1995 gehe. Hierbei handele es sich um zwei vollkommen verschiedene Verletzungshandlungen, die folglich auch getrennt zu beurteilen seien. Ein Vorgehen gegen die Vergleichsliste rechtfertige damit nicht zugleich ein Schreiben wegen der nicht ordnungsgemäß gekennzeichneten Produkte. Das Schreiben vom 28.09.1995 stelle deshalb - jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Schutzes vor der Vergleichsliste - keine Fortsetzung des Schreibens vom 15. 09. 1995 dar. Dies werde auch bereits daraus deutlich, daß unter den nicht ordnungsgemäß gekennzeichneten Produkten keines sei, das laut der Vergleichsliste einem Produkt der Beklagten entspreche.
18Es bestehe allerdings ein anderer Zusammenhang zwischen dem Vorgehen der Beklagten gegen die Vergleichsliste und gegen die nicht ordnungsgemäß gekennzeichneten Produkte. Tatsächlich sei es der Beklagten mit dem streitgegenständlichen Schreiben nämlich nicht um die Beseitigung einer Störung durch nicht ordnungsgemäß gekennzeichnete Produkte gegangen. Vielmehr habe ein unliebsamer Wettbewerber möglichst weitgehend geschädigt werden sollen, wobei das fragliche Schreiben Teil dieser umfassenden Strategie der Beklagten gewesen sei. Dies mache das Schreiben der Beklagten vom 12.09.1995 (Anlage K 5 zu Schriftsatz des Klägers vom 07.05.1995, Bl. 82, 83 d.A.) deutlich, in dem die Beklagte die anderen Hersteller von Duftmitteln, deren Produkte in der Vergleichsliste der Firma H. genannt gewesen seien, aufgefordert habe, ebenfalls gegen die Firma H. GbR wegen des Vertriebs der Vergleichsliste vorzugehen.
19Schließlich meint der Kläger, das Landgericht habe es versäumt, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Beklagte überhaupt Verletzte im Sinne des § 13 Abs. 2 Ziff. 1 UWG und damit zum Vorgehen gegen die nicht ordnungsgemäß gekennzeichneten Produkte berechtigt gewesen sei. Von einer solchen Berechtigung der Beklagten könne jedoch nicht ausgegangen werden. Die Beklagte sei durch die in Rede stehende Wettbewerbshandlung nicht unmittelbar verletzt worden, denn keines der nicht ordnungsgemäß gekennzeichneten Produkte habe zu einem Produkt aus dem Haus der Beklagten in Beziehung gestanden. Das Produkt "P.", das in der Liste der Firma H. GbR dem Produkt "G." der Beklagten gegenübergestellt worden sei, habe sich gerade nicht unter den von der Beklagten mit den Verfahren 31 O 632/95 LG Köln und 31 O 641/95 LG Köln und damit mit dem streitgegenständlichen Schreiben angegriffenen Produkten befunden. Hinzu komme, daß der Schutzzweck des § 4 KosmetikVO nach ständiger Rechtsprechung die "Volksgesundheit" sei und die Norm somit nicht dem Schutz des Wettbewerbers diene. Nach alledem sei die Beklagte von dem Vertrieb nicht ordnungsgemäß gekennzeichneter Produkte, wenn überhaupt, höchstens reflexartig betroffen. Eine solche bloße reflexartige Betroffenheit reiche aber weder aus, um die Beklagte als unmittelbar Verletzte anzusehen, noch um eine Aktivlegitimation der Beklagten nach § 13 Abs. 2 Ziff. 1 UWG zu begründen.
20Der Kläger beantragt,
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221. das am 14.11.1996 verkündete und der Beklagten am 28.11.1996 zugestellte Urteil des LG Köln aufzuheben;
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242. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM zu unterlassen, mit dem nachfolgend wiedergegebenen Schreiben an potentielle Abnehmer heranzutreten:
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26- es folgt nunmehr eine Ablichtung des im erstinstanzlichen Klageantrag wiedergegebenen Schreibens der Beklagten vom 28.09.1995 -
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283. dem Kläger nachzulassen, eine von ihm zu erbringende Sicherheit durch Bürgschaft eines in der BRD als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu leisten.
29Die Beklagte beantragt,
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311. die Berufung des Klägers zurückzuweisen;
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332. der Beklagten nachzulassen, eventuell zu erbringende Sicherheitsleistungen auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
34Die Beklagte wiederholt zunächst ihre schon in der ersten Instanz erhobenen Bedenken gegenüber der Zulässigkeit der Klage. Im übrigen vertritt sie unter Vertiefung ihres
35erstinstanzlichen Vortrags die Ansicht, daß das Berufungsvorbringen des Klägers keinen Anlaß zu einer von der des Landgericht abweichenden Beurteilung des Schreibens vom 28.09.1995 gebe. Mit diesem Schreiben habe sie - die Beklagte - lediglich eigene Interessen wahrgenommen, so daß ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz ausscheide. So habe sie in diesem Schreiben darauf hingewiesen, daß der Vertrieb der von der Firma H. angebotenen Dufterzeugnisse unter Bezugnahme auf die bekannten Originalprodukte unzulässig und sie nicht gewillt sei, dies hinzunehmen. Zum andere habe sie in dem Schreiben vom 28.09.1995, wie schon in ihrem Schreiben vom 15.09.1995, gegenüber den K.-Häusern darauf aufmerksam gemacht, daß die von der Firma H. angebotenen Parfümerzeugnisse nicht entsprechend gekennzeichnet und daher nicht verkehrsfähig seien. Auch damit habe sie eine eigene Angelegenheit wahrgenommen. Die dagegen gerichtete Argumentation des Klägers verkenne, daß ihr - der Beklagten - wegen der Verstöße gegen die KosmetikVO durch die Firma H. ein eigener unmittelbarer Anspruch aus § 1 UWG zustehe, wie bereits in der ersten Instanz ausgeführt. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Firma H. in der Vergleichsliste ihre Produkte bestimmten Erzeugnissen der Beklagten zugeordnet habe. Ihr - der Beklagten - habe der Unterlassungsanspruch bezüglich jedes Produkts der Firma H. zugestanden, das nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet gewesen sei, und zwar unabhängig davon, ob darüber hinaus noch eine wettbewerbswidrige Bezugnahme erfolgt sei. Entsprechende Unterlassungsansprüche hätten gleichermaßen auch gegenüber den einzelnen K.-Häusern bestanden, da auch diese bei einem Vertrieb von Parfümerieerzeugnissen ohne die gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnung gegen § 4 KosmetikVO und damit gegen § 1 UWG verstießen. Aus diesem Grund habe sie - die Beklagte - aber, ohne dem Rechtsberatungsgesetz zuwiderzuhandeln, mit dem Schreiben vom 28.09.1995 an die einzelnen K.- Häusern herantreten und diese in der wegen der bestehenden Kundenbeziehung gebotenen zurückhaltenden Form auffordern dürfen, von dem weiteren Vertrieb dieser Erzeugnisse Abstand zu nehmen. Eine solche Aufforderung habe sie in ihren beiden Schreiben vom 15.09.1995 und 28.09.1995 entgegen der Behauptung des Klägers auch deutlich zum Ausdruck gebracht.
36In diesem Zusammenhang sei sie zugleich berechtigt gewesen, ihrer Aufforderung durch den Hinweis auf die verwirklichte Ordnungswidrigkeit entsprechenden Nachdruck zu verleihen, zumal sie berechtigt gewesen wäre, eine entsprechende Anzeige bei den zuständigen Ordnungsbehörden zu erstatten. Auch habe sie dabei die Empfehlung aussprechen dürfen, die in Rede stehenden Erzeugnisse an die Firma H. unter dem Hinweis der fehlenden Verkehrsfähigkeit zurückzusenden, um von vornherein jede Diskussion mit den K.-Häusern über Aufbrauchfristen zu vermeiden.
37Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
38E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
39Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
40Das Klagebegehren bleibt auch nach dem zweitinstanzlichen Vorbringen des Kläger ohne Erfolg.
41Das mit der Klage verfolgte Unterlassungsverlangen scheitert allerdings nicht schon an der mangelnden Zulässigkeit eines derartigen Vorgehens des Klägers. Dieser ist als Rechtsanwalt gem. § 13 Abs. 2 Ziff. 1 UWG zur Verfolgung des geltend gemachten Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz in dem Schreiben der Beklagten vom 28.09.1995 prozeßführungsbefugt. § 13 Abs. 5 UWG steht dem nicht entgegen. Zwar legt die Identität des Vorgehens der Kläger des vorliegenden Rechtsstreits und des Klägers des Parallelverfahrens 6 U 254/96 OLG Köln ein abgestimmtes Vorgehen beider Kläger gegen die Beklagte nahe. Dies reicht aber nicht aus, um den Tatbestand des § 13 Abs. 5 UWG auszufüllen. Die Beklagte hat immerhin ca. 600 Schreiben der mit der Klage beanstandeten Art versandt. Daß dann als Folge eines solchen Wettbewerbsverhaltens der Beklagten zwei Kläger - mit denselben anwaltlichen Vertretern - die Beklagte wegen dieses Schreibens auf Unterlassung in Anspruch nehmen, ist nicht fernliegend und muß entgegen der Ansicht der Beklagten keineswegs zwangsläufig darauf beruhen , daß die Kläger mit ihren Klagen in erster Linie eigennützige, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen verfolgen (vgl. dazu Köhler/Piper, UWG, § 13 Rd. 50). Auch sonst hat die Beklagten keine Umstände aufgezeigt, die geeignet wären, auf ein im Sinne von § 13 Abs. 5 UWG rechtsmißbräuchliches Vorgehen des Klägers hinzuweisen.
42Die Klage ist jedoch unbegründet.
43§ 1 UWG i.V.m. Art. 1 § 1 S. 1 RBerG vermögen das Unterlassungsbegehren nicht zu rechtfertigen. Andere Anspruchsgrundlagen, die der Klage zum Erfolg verhelfen könnten, sind nicht ersichtlich und werden vom Kläger, der das Schreiben der Beklagten vom 28.09.1995 ausschließlich unter dem Aspekt der unerlaubten Rechtsberatung beanstandet, auch nicht geltend gemacht.
44Ein Verstoß der Beklagten gegen Art.1 § 1 S.1 RBerG liegt nur dann vor, wenn die Beklagte mit dem Schreiben vom 28.09.1995 fremde Rechtsangelegenheiten besorgt hat. Von einem solchen Verhalten der Beklagten kann aber mit dem Landgericht nicht ausgegangen werden, denn die Beklagte hat mit dem fraglichen Schreiben nur eigene Angelegenheiten wahrgenommen und damit außerhalb des Verbotsbereichs des Rechtsberatungsgesetzes gehandelt. Bei dem Schreiben vom 28.09.1995 geht es ebenso wie bei dem dort im ersten Absatz zitierten Schreiben vom 15.09.1995 um eine wettbewerbliche Abmahnung der K.-Häuser wegen des Vertriebs der beanstandeten Produkte der Firma H.. Die etwas von der üblichen wettbewerblichen Abmahnung abweichende Form wie auch der Verzicht auf die Forderung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung von den Adressaten des Schreibens erklärt sich daraus, daß es sich bei den Adressaten überwiegend um Kunden der Beklagten handelte und die Beklagte (vgl. den letzten Absatz des Schreibens) bei Abfassung des Schreibens nicht wußte, welche der Adressaten bereits Produkte der streitgegenständlichen Art von der Firma H. erworben hatten. Dennoch läßt das Schreiben keinen Zweifel daran, daß die Beklagte mit ihm wie mit einer Abmahnung die Beendigung des weiteren Vertriebs der - unstreitig - nicht den Anforderungen der KosmetikVO entsprechenden Produkte der Firma H. durch die angeschriebenen K.-Häuser forderte und den K.-Häusern mit der Einleitung eiens gerichtlichen Verfahrens drohte, falls diese der Forderung nach einem Verkaufsstop der Produkte nicht nachkommen wollten. Die im Schreiben vom 28.09.1995 nicht nur erwähnte sondern sogar als Anlage beigefügte einstweilige Verfügung, die die Beklagte wegen der beanstandeten Produkte bereits gegen die Firma H. erwirkt hatte, und der sich daran anschließende Hinweis der Beklagten , daß "auch" den K.-Häusern "kurzfristig der weitere Vertrieb" - d.h. durch eine von der Beklagten erwirkte einstweilige Verfügung - untersagt werden kann, falls sie solche Produkte im Sortiment führen, unterstreichen diese Zielsetzung des Schreibens.
45Mit einer solche Abmahnung hat die Beklagte ausschließlich ihre eigenen Angelegenheiten verfolgt und keine Rechtsangelegenheiten der K.-Häuser besorgt. Dabei spielt es keine Rolle, daß die Beklagte im ersten Absatz sowie eingangs des zweiten Absatzes des Schreibens vom 28.09.1995 rechtliche Ausführungen zu der beanstandeten Wettbewerbshandlung gemacht hat, wie dies auch sonst häufig in wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen geschieht. Diese Ausführungen der Beklagten stellen lediglich die Bekanntgabe eigenen Wissens über den Stand einer Angelegenheit dar, die selbst dann nicht gegen Art.1 § 1 S.1 RBerG verstößt, wenn sie das Bestehen oder Nichtbestehen von Rechten betrifft, solange der Wille fehlt, damit für einen anderen eine Rechtsangelegenheit zu besorgen (vgl. dazu Altenhoff/Busch/Chemnitz, Rechtsberatungsgesetz, 10. Aufl., Art.1 § 1 RBerG Rd. 75; Rennen/Caliebe, RBerG, 2.Aufl., Art.1 § 1 RBerG Rd. 19, 20; jeweils m.w.N.). Ein solcher Wille der Beklagten läßt sich aber den erörterten Hinweisen im ersten Absatz und in den Sätzen 1 bis 3 des zweiten Absatzes des streitgegenständlichen Schreibens nicht entnehmen. Zu dem selben Ergebnis gelangt man, wenn man bei der Frage, ob jemand eine eigene Rechtsangelegenheit erledigt oder eine fremde Rechtsangelegenheit im Sinne von Art.1 § 1 S.1 RBerG besorgt, auf das wirtschaftliche Interesse an der Besorgung abstellt (vgl. Altenhoff/Busch/Chemnitz, aaO., Art.1 § 1 RBerG Rd. 77; Rennen/Caliebe, aaO., Art.1 § 1 RBerG Rd. 20), denn die mit den angeführten Erklärungen der Beklagten angestrebte Unterbindung des weiteren Vertriebs der beanstandeten H.-Produkte lag ausschließlich im eigenen wirtschaftlichen Interesse der Beklagten.
46Eine andere Beurteilung des Schreibens vom 28.09.1995 ist jedoch auch nicht wegen der Erklärungen der Beklagten in den Sätzen 4 und 5 des zweiten Absatzes dieses Schreibens veranlaßt. Diese Erklärungen müssen unter Beachtung des übrigen Inhalts des Schreibens bewerten werden. Dann kann aber kein Zweifel bestehen, daß es der Beklagten dabei ebenfalls nur um die Wahrnehmung eigener Rechtsangelegenheiten und nicht - zumindest auch - um die Besorgung einer Rechtsangelegenheit der Adressaten durch deren ungebetene rechtliche Beratung ging. Satz 4 des zweiten Absatzes des Schreibens vom 28.09.1995 enthält den Hinweis "Außerdem begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die von den Behörden mit Bußgeld geahndet werden kann", wie er in ähnlicher Weise bereits im Schreiben vom 15.09.1995 enthalten war. Dieser Hinweis, der sich unmittelbar an die zwar höflich formulierte, aber dennoch auf Anhieb als solche erkennbare Androhung eines gerichtlichen Verfahrens anschließt("Falls Sie solche Produkte ebenfalls im Sortiment führen, kann auch Ihnen kurzfristig der weitere Vertrieb untersagt werden"), sollte durch das Aufzeigen der möglichen Folgen eines weiteren Vertriebs der beanstandeten Produkte ersichtlich dazu dienen, dem Unterlassungsverlangen der Beklagten den notwendige Nachdruck zu verschaffen. Die Adressaten des Schreibens mußten nämlich diesem Hinweis entnehmen, daß die Beklagte den beanstandeten Verstoß als erheblich ansah und die Drohung der Beklagten mit der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens bei Fortsetzung des Vertriebs der Produkte folglich ernst gemeint war. Außerdem liegt in diesem Hinweis "konkludent" die Ankündigung, notfalls mit Hilfe einer entsprechenden Anzeige bei den Ordnungsbehörden einen Verkaufsstop durchzusetzen, falls die K.-Häuser dem Verlangen der Beklagten nicht entsprächen.
47Eine entsprechende Funktion, nämlich Absicherung des Unterlassungsverlangens der Beklagten, kommt ebenfalls der sich an den Hinweis auf das Vorliegen einer mit Bußgeldern zu ahndenden Ordnungswidrigkeit anschließenden "Empfehlung" im Satz 5 des zweiten Absatzes des Schreibens zu, die wie folgt lautet:"Zur Vermeidung solcher Unannehmlichkeiten empfehlen wir Ihnen dringend, derartige Produkte aus dem Verkauf zu nehmen und unter Hinweis darauf, daß die Ware mangels Verkehrsfähigkeit von Ihnen nicht verkauft werden kann, an die H. He. und Ge., A. (R.), St., zurückzuschicken und die Erstattung des von Ihnen gezahlten Kaufpreises zu verlangen.". Schon der erste Halbsatz stellt unmißverständlich klar, daß es auch dabei nur darum geht, die Durchsetzung des Unterlassungsverlangens der Beklagten sicherzustellen. Denn mit der Empfehlung, wie sich die Kaufhäuser unter Wahrung ihrer eigenen Interessen der beanstandeten Produkte entledigen können, macht die Beklagte den angeschriebenen Kaufhäuser deutlich, daß es aus ihrer - der Beklagten - Sicht keinen Grund gibt, der einen weiteren Vertrieb der Produkte und damit ein Ignorieren ihres Unterlassungsverlangens durch die Adressaten des Schreibens rechtfertigen könnte. Zugleich beugt sie mit diesen Hinweisen etwaigen Bitten der Kaufhäuser auf Einräumung einer Abverkaufsfrist vor, um auch auf diese Weise so schnell wie möglich den mit dem Schreiben angestrebten Verkaufsstop der H.-Produkte herbeizuführen. Nach alledem geht es somit auch bei Satz 5 des zweiten Absatzes des Schreibens vom 28.09.1995 nach dessen eindeutigem Schwerpunkt nur um ein Vorgehen der Beklagten in Verfolgung ihrer eigenen wirtschaftlichen Interessen und nicht um die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne von Art. 1 § 1 S.1 RBerG. Dies wird im übrigen zusätzlich dadurch bestätigt, daß es sich bei der Empfehlung der Beklagten um rechtliche Hinweise handelt, die jedem Kaufmann bekannt sein dürften, ohne daß es jedoch darauf im Streitfall ankommt.
48Ohne Erfolg macht schließlich der Kläger - zuletzt im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 19.01.1998 - geltend, der Beklagten habe mangels Aktivlegitimation der von ihr geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegenüber den K.-Häusern nicht zugestanden, so daß sie zumindest aus diesem Grund mit dem Schreiben vom 28.09.1995 keine eigenen Rechtsangelegenheiten wahrgenommen habe. Es kommt für das allein auf § 1 UWG i.V.m. Art. 1 § 1 S.1 RBerG gestützte Klagebegehren des Klägers nicht darauf an, ob die Beklagte die K.-Häuser zu Recht auf Unterlassung in Anspruch genommen hat. Auch derjenige, der irrig einen vermeintlich eigenen Unterlassungsanspruch verfolgt und einen Wettbewerbsverstoß abmahnt, besorgt nach den bereits angeführten Grundsätzen zu Art. 1 § 1 S. 1 RBerG keine fremde Rechtsangelegenheiten im Sinne dieser Vorschrift, denn er will mit der Verfolgung seines vermeintlich eigenen Anspruchs nur eigene Interessen wahrnehmen. Selbst wenn deshalb der von der Beklagten gegenüber den K.-Häusern geltend gemachte Unerlassungsanspruch nicht bestanden haben sollte, würde dies somit nichts an der erörterten Beurteilung des Schreibens vom 28.09.1995 im Hinblick auf Art. 1 § 1 S.1 RBerG ändern.
49Abgesehen davon war die Beklagte für den im Schreiben vom 28.09.1995 verfolgten Unterlassungsanspruch zumindest gem. § 13 Abs. 2 Ziff. 1 UWG aktivlegitimiert, so daß der Einwand des Klägers auch aus diesem Grund erfolglos bleibt. Die beanstandeten Produkte der Firma H. entsprachen unstreitig nicht den Anforderungen der KosmetikVO, wobei dahinstehen kann, ob es sich bei den Produkten, auf die das Schreiben der Beklagten vom 28.09.1995 abzielt, um diejenigen Produkte handelte, die entsprechend der im Tatbestand dieses Urteils wiedergegebenen Beschlußverfügung des Landgericht Köln vom 20.09.1995 (A.Z.: 31 O 641/95) nur gegen § 5 Abs. 1 Ziff. 1 KosmetikVO verstießen, oder ob es sich auch oder nur um die in der ebenfalls im Tatbestand dieses Urteils wiedergegebenen Beschlußverfügung des Landgericht Köln vom 18.09.1995 (A.Z.: 31 O 32/95) erwähnten Produkte handelte, die sowohl gegen § 4 Abs. 1 KosmetikVO als auch gegen § 5 Abs. 1 Ziff. 1 KosmetikVO verstießen. § 5 Abs. 1 Ziff. 1 KosmetikVO dient ebenso wie § 4 Abs. 1 KosmetikVO dem Schutz der Volksgesundheit (BGH GRUR 1994/642, 643 "Chargennummer"; BGH GRUR 1994/456, 457 "Prescriptives"), so daß der Vertrieb der nicht den Anforderungen dieser Vorschriften genügenden Duft-Produkte der Firma H. ohne Hinzutreten weiterer Umstände zugleich den Tatbestand des § 1 UWG erfüllte. Die Beklagte vertreibt wiederum ebenso wie die von ihr mit dem Schreiben vom 28.09.1995 zur Unterlassung aufgeforderten K.-Häuser Duftwässer und damit Waren gleicher Art und auf demselben Markt im Sinne von § 13 Abs. 2 Ziff. 1 UWG wie diese Kaufhäuser. Ihr Vorgehen betraf aber auch einen Verstoß, der entsprechend der Forderung des § 13 Abs. 2 Ziff. 1 UWG geeignet war, den Wettbewerb auf dem in Rede stehenden Marktsegment wesentlich zu beeinträchtigten. Eine solche wesentliche Beeinträchtigung muß schon wegen des angeführten Schutzguts der §§ 4, 5 KosmetikVO und des Umfangs der beanstandeten Handlungen bejaht werden, bei denen es ersichtlich nicht um wenige Duftwässer, sondern um einen bundesweiten Vertrieb solcher nicht ausreichend gekennzeichneter Produkte ging. Es liegt somit kein bloßer marginaler Verstoß vor, wie er nach der amtlichen Begründung zu § 13 Abs. 2 UWG durch das in Rede stehende Tatbestandsmerkmal von der Verfolgung als sittenwidrige Wettbewerbshandlung ausgeschlossen werden soll (vgl. amtliche Begründung zum UWGÄndG, abgedruckt in WRP 1994/369, 377), so daß die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Ziff. 1 UWG für die Bejahung der Aktivlegitimation der Beklagten erfüllt waren.
50Soweit der Kläger demgegenüber meint, Verbraucherinteressen an der Unterbindung des Vertriebs der H.-Produkte, wie sie sich angesichts der von den §§ 4, 5 KosmetikVO geschützten Volksgesundheit ergäben, dürften im Streitfall bei der Prüfung des Merkmals der wesentlichen Wettbewerbsbeeinträchtigung im Sinne von § 13 Abs. 2 Ziff. 1 UWG nicht berücksichtigt werden, vermag nicht zu überzeugen. Aus dem Gesetzestext selbst ergibt sich keine derartige Einschränkung. Auch aus der amtlichen Begründung zu § 13 Abs. 2 Ziff. 1 UWG n.F. läßt sich nichts dergleichen entnehmen. Danach soll mit dem in Rede stehenden Tatbestandsmerkmal erreicht werden, "daß im Allgemeininteresse gegen Wettbewerbsverstöße vorgehende Kläger sich künftig auf solche Fälle beschränken, deren Auswirkungen auf das Wettbewerbsgeschehen so erheblich sind, daß die Interessen der Allgemeinheit ernsthaft betroffen sind" (amtliche Begründung zum UWGÄndG, WRP 1994/369, 377). Diese Interessen der Allgemeinheit schließen aber die der Verbraucher mit ein (vgl. dazu auch BGH GRUR 1995/447/448 "Laienwerbung für Augenoptiker"; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Aufl., § 13 UWG Rd. 18 b; Köhler/Piper, UWG, § 13 Rd. 13 b mit weit.Nachw.). Daher sind auch im Streitfall die durch die mit dem Schreiben vom 28.09.1995 beanstandeten Verstöße beeinträchtigten Verbraucherinteressen bei der Prüfung des § 13 Abs. 2 Ziff. 1 UWG in der erörterten Weise zu berücksichtigen.
51Die Entscheidung über die Kosten der danach erfolglosen Berufung des Klägers beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
52Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Beschwer des Klägers war gem. § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzen und entspricht dem wert des Unterliegens des Klägers im Rechtsstreit.