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Oberlandesgericht Köln, 6 U 253/96

Datum:
27.02.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 253/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0227.6U253.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 35/96
Schlagworte:
Unerlaubte Rechtsberatung
Normen:
UWG §§ 1, 13 II 1
Leitsätze:
. Ein abgestimmtes Vorgehen zweier Rechtsanwälte gegen die Herstellerin von Kosmetikartikeln wegen des Vorwurfs unerlaubter Rechtsberatung durch Versendung von Rundschreiben an den Handel, in denen auf (angeblich) fehlende Verkehrsfähigkeit der vertriebenen Ware hingewiesen wird, stellt sich jedenfalls dann nicht als rechtsmißbräuchlich i. S. von § 13 V UWG dar, wenn das beanstandete Schreiben an ca. 600 Handelsunternehmen versandt worden war und konkrete Anhaltspunkte für die Verfolgung vorrangig eigennütziger Interessen der beiden Kläger nicht erkennbar sind. 2. Fordert der Hersteller von Kosmetikprodukten die Vertreiber von Konkurrenzware, deren Verkehrsfähigkeit wegen Verstoßes gegen die Kosmetikverordnung von jener verneint wird, in Rundschreiben "dringend" unter Hinweis auf eine bereit gegen den Erstvertreiber erwirkte einstweilige Verfügung sowie auf die Möglichkeit ordnungsbehördlicher Maßnahmen auf, die weitere Abgabe der Produkte einzustellen und empfiehlt er im Zusammenhang damit, die Ware an der Lieferanten mit dem Verlangen auf Rückerstattung des Kaufpreises zurückzuschicken, liegt hierin keine unerlaubte Rechtsberatung.
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 14.11.1996 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 35/96 - wird zurückge-wiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstre-ckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.500,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der Zwangsvollstreckung Si-cherheitsleistung in dieser Höhe leistet. Beide Parteien können die von ihnen zu erbringenden Sicherheiten auch durch selbstschuldnerische Bürg-schaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts leisten. Die Beschwer des Klägers wird auf 100.000,00 DM festgesetzt.
 
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