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Oberlandesgericht Köln, 6 U 251/93

Datum:
08.05.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 251/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0508.6U251.93.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 0 616/92
Schlagworte:
Remix
Normen:
URHG §§ 16, 17, 97, 85
Leitsätze:
Ungeachtet der Frage, ob die Vertreiberin einer CD Inhaberin der Lizenz an dem Originaltitel des darauf befindlichen Stückes geworden ist und/oder ob der tatsächliche Urheber des Originaltitels seinerseits der Einräumung der Nutzungsrechte an einer Remix-Version des Titels bzw. deren Lizensierung an die Vertreiberin zugestimmt hat, ist diese jedenfalls aufgrund ihr an dem Remix eingeräumten mechanischen Nutzungsrecht befugt, Unterlassung einer ungerechtfertigten Vervielfältigung und eines ungerechtfertigten Vertriebs des Remixes durch Dritte zu verlangen, sofern diesem eine originär eigene Leistung zugrunde liegt. § 85 Abs. 1 UrhG schützt die im Tonträger verkörperte besondere wettbewerbliche Leistung, wie sie ihren Ausdruck in der konkreten Tonaufnahme gefunden hat. Auf die Erfüllung der Voraussetzungen des Werkbegriffs und der Urheberrechtsfähigkeit der aufgenommenen Gestaltung kommt es nicht an. Zur Frage und zu den Voraussetzungen des Erwerbs ausschließlicher Lizenzen an Remix-Versionen einzelner Musiktitel und des bei ihrer Beantwortung anzuwendenden nationalen und internationalen Rechts.
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17. Sep-tem-ber 1993 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 0 616/92 - wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, es zur Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwider-handlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten - die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten -, zu unterlassen, ohne Zustimmung der Klägerin den Tonträger CD mit dem Tonträgertitel "STRETCH-WHY DID YOU DO IT", Bestell-Nr.: "Ariola 651803" mit den Musik-werken "Why Did You Do It (One-Two Jazz Mix)", "Why Did You Do It (Famous Original Mix)", und "Why Did You Do It (F.`s Reproducti-on)" der Künstlergruppe "STRETCH" herzustellen oder herstellen zu lassen, zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen, zu vervielfältigen oder vervielfältigen zu lassen und/oder zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz hat die Beklagte zu tragen; die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung aus dem vorstehenden Unterlassungstenor gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 200.000,00, die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenausspruch gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von DM 10.000,00 abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 12.000,00 abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. Den Parteien wird jeweils nachgelassen, diese Sicherheiten in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen schriftlichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. Die mit diesem Urteil für die Beklagte verbundene Beschwer wird auf DM 200.000,-- festgesetzt.
 
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