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Oberlandesgericht Köln, 6 U 21/98

Datum:
04.09.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 21/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0904.6U21.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 685/97
Schlagworte:
Telefonwerbung
Normen:
UWG § 1
Leitsätze:
Telefonwerbung gegenüber gewerblich tätigen Personen, zu denen noch kein Kontakt besteht, ist nur zulässig, wenn der Angerufene sein Einverständnis erklärt hat oder von dem Anrufer aufgrund konkreter Umstände ein sachliches Interesse an dem Gespräch vermutet werden kann. Für eine derartige Vermutung reicht ein mögliches Interesse des angerufenen Gewerbetreibenden, mit Hilfe des Anrufers künftig eventuell preisgünstiger und effizienter zu werben als bisher, nicht aus.
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:
1.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 2.12.1997 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 31 O 685/97 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Tenor der an-gefochtenen Entscheidung im Hauptausspruch wie folgt neu gefaßt wird: Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken der Werbung außerhalb bestehender Geschäftsbeziehungen unaufgefordert telefonisch Kontakt zu gewerblichen und/oder selbständigen Inserenten der Klägerin aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen. 2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen. 3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können jedoch die Vollstreckung durch Si-cherheitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Es ist Sicherheit in folgender Höhe zu leisten bzw. sind folgende Beträge zu hinterlegen: Bei Vollstreckung des Anspruches auf a) Unterlassung: 200.000,00 DM; b) Kostenerstattung: 28.500,00 DM. Der Klägerin wird auf ihren Antrag nachgelassen, die Sicherheiten auch durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. 4.) Die Beschwer der Beklagten wird auf 200.000,00 DM festgesetzt.
 
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