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Oberlandesgericht Köln, 6 U 215/97

Datum:
19.06.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 215/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0619.6U215.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 99/97
Schlagworte:
Geschäftlicher Verkehr Produktkritik
Normen:
UWG §§ 1, 14, 15; BGB §§ 823, 824, 826. 1004
Leitsätze:
1. Werden in einem Rundschreiben eines Wohnungseigentümers an die Miteigentümer in Bezug auf Qualität und Verarbeitung der Außenfassade und das Verhalten des Verwalters herabsetzende Äußerungen gemacht und hierbei der Name eines im Außenfassadenbereich eingesetzten Produktes eines bekannten Herstellers verwendet, liegt hierin - auch wenn der Briefschreiber sich beruflich auf dem Bau- und Immobiliensektor betätigt - kein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs. Derartigen Schreiben fehlt auch die für eine Anwendung der §§ 823 I, 1004 BGB unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Geschäftsbetrieb erforderliche Betriebsbezogenheit. 2. Zur Frage der Verletzung des allgemeinen unternehmerischen Persönlichkeitsrechts und der Zulässigkeit - unterhalb der Schwelle der Schmähkritik angesiedelter - herabsetzender Äußerungen über ein Produkt.
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. Juni 1997 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 99/97 - wird zurückgewie-sen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Be-klagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten. Den Parteien wird jeweils nachgelassen, diese Sicherheiten in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen, schriftlichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. Die mit diesem Urteil für die Klägerin verbundene Beschwer wird auf 100.000,00 DM festgesetzt.
 
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