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Oberlandesgericht Köln, 6 U 214/97

Datum:
30.10.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 214/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:1030.6U214.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 515/97
Normen:
UWG § 1
Leitsätze:
1. Heizkörpern für den Sanitärbereich kommt wettbewerbliche Eigenart zu, wenn sie bei der Rohrführung von herkömmlichen Heizkörpern prinzipiell abweichen und in ihrem Gesamteindruck raumgestalterische Funktion einnehmen bzw. Einnehmen können. 2. Zur Frage der Verwechselbarkeit von Heizkörpern, die sich in ihrem Gesamteindruck von herkömmlichen wesentlich unterscheiden, untereinander aber zahlreiche Gemeinsamkeiten aufweisen.
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:
A) Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28.10.1997 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 31 O 515/97 - abgeändert und im Hauptausspruch wie folgt neu gefaßt: I.) Die Beklagten werden verurteilt, 1.) es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren zu unterlassen, die nachfolgend in schwarz/weiß Abbildung wiedergegebenen Heizkörper anzubieten und/oder zu vertreiben pp. insbesondere, wenn das nach Maßgabe der nachstehend wiedergegebenen Abmessungen geschieht pp. und/oder pp. insbesondere, wenn das nach Maßgabe der nachstehend wiedergegebenen Abmessungen geschieht pp. 2.) der Klägerin Auskunft über den Umfang der unter der vorstehenden Ziffer 1) bezeichneten Handlungen seit dem 7.3.1997 zu erteilen, und zwar unter der Angabe a) der Liefermengen, Lieferdaten und Lieferpreise - jeweils unter Angabe der Typenbezeichnungen - sowie der Na-men und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, b) der Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreise - jeweils unter Angabe der Typenbezeichnungen, c) des Umfanges der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Verbreitungszeitraum, Auflagenhöhe und Werbeveranstaltungen, d) der einzelnen Kostenfaktoren und des erzielten Gewinns; II.) Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den unter der vorstehenden Ziffer 1) bezeichneten Handlungen seit dem 7.3.1997 entstanden ist und künftig noch entstehen wird. B) Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Beklagten zu tragen. C) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Es ist Sicherheit in folgender Höhe zu leisten bzw. sind folgende Beträge zu hinterlegen: Bei Vollstreckung des Anspruches auf a) Unterlassung: 800.000,00 DM; b) Auskunft: 50.000 DM; c) Kostenerstattung: 86.000,00 DM. Der Klägerin wird auf ihren Antrag nachgelassen, die Sicherheiten auch durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. D) Die Beschwer der Beklagten wird auf 1.000.000,00 DM festgesetzt.
 
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