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Oberlandesgericht Köln, 6 U 212/97

Datum:
19.06.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 212/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0619.6U212.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 157/97
Schlagworte:
Kaminofen DAN/DANNE
Normen:
ZPO §§ 929 II, 199, 202, 922, 207
Leitsätze:
Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen Art. 5; UWG § 25; MarkenG §§ 14 II 1, 23 I; EGV Art. 30, 36 Die Vollziehungsfrist des § 929 II ZPO ist gewahrt, wenn bei einer Auslandszustellung das erforderliche Zustellungsgesuch innerhalb der laufenden Frist angebracht und Zustellung tatsächlich erfolgt ist. Nach Dänemark ist eine Zustellung demnächst i.S. von § 207 I ZPO bewirkt, wenn zwischen fristwahrendem Gesuch und Ausführung der Zustellung ein Zeitraum von 1 1/2 Monat liegt. Die Wirksamkeit einer bei einer Unterlassungsverfügung vorgenommenen Vollziehungszustellung im Ausland steht nicht entgegen, daß die zuzustellende Beschlußverfügung - entgegen § 922 Satz 2 ZPO - keine Begründung enthält. Die Bezeichung "DAN" für Kaminöfen ist verwechselbar mit der gleichfalls für Kaminöfen verwandten - schutzfähigen - Kennzeichnung "DANNE". § 23 MarkenG erlaubt zwar eine namensmäßige oder beschreibende Art der Verwendung zugunsten Anderer geschützter Marken; nicht gedeckt von § 23 MarkenG ist dabei indessen die Verwendung der fremden Kennzeichnung nach Art einer Marke. Der Geltendmachung von Markenrechten im Inland gegenüber einem ausländischen Anbieter steht Art. 30 EGV grundsätzlich nicht entgegen (Art. 36 EGV).
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 30. Oktober 1997 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 157/97 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
 
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