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Oberlandesgericht Köln, 6 U 205/97

Datum:
31.07.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 205/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0731.6U205.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 131/97
Normen:
ZPO §§ 929 II, 936, 317, 208
Leitsätze:
1. Wird durch einstweilige Verfügung ein Unterlassungsgebot ausgesprochen, bedarf es deren Vollziehung, gleichviel ob das Gebot in Form der Beschluß- oder Urteilsverfügung ergangen ist. 2. Im Falle der Bestätigung einer Beschlußverfügung durch Urteil (Bestätigungsurteil") bedarf es zur Wahrung der sich hieraus ergebenden Rechte (erneuter) Vollziehung - im Regelfall durch Parteizustellung - nur, wenn die zunächst im Beschlußwege erlassene einstweilige Verfügung inhaltlich geändert oder erweitert worden ist. 3. Zur Frage der "wesentlichen Änderung und Erweiterung" einer Beschlußverfügung nach Widerspruch. 4. Die Amtszustellung (§§ 317, 208 ZPO) scheidet als Vollziehungsmittel aus.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Auf die Berufung der Antragsgegner wird das am 23. Oktober 1997 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 131/97 - abgeändert: Der Beschluß ( einstweilige Verfügung ) des Landgerichts Köln vom 25. Juni 1997 - 81 O 131/97 - wird unter Zurückweisung des ihm zugrundeliegenden Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung vom 24. Juni 1997 aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen hat die Antragstellerin zu tragen. Das Urteil ist vollstreckbar.
 
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