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Oberlandesgericht Köln, 6 U 194/97

Datum:
22.04.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 194/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0422.6U194.97.00
 
Normen:
UWG § 25; MARKENG §§ 24, 19 III; ERSCHÖPFUNG VON MARKENRECHTEN; SERIENNUMMERN;
Leitsätze:

Erschöpfung von Marktenrechten; Seriennummern; Auskunftsverurteilung im einstweiligen Verfügungsverfahren

UWG § 25, MarkenG §§ 24, 19 III 1. Allein der Umstand, daß eine Markenrechtsverletzung vom vertreibenden Händler nicht ohne weiteres erkannt werden kann, steht der Zulässigkeit eines gerichtlichen Unterlassungs- und Auskunftsverfahrens (hier: einstweiliges Verfügungsverfahren) jedenfalls dann nicht entgegen, wenn er die Ware auf dem sogenannten "grauen Markt" bezogen hat. Er ist selbst gehalten, sicherzustellen, daß von ihm in den Verkehr gebrachte Produkte keine Rechte des Markeninhabers beeinträchtigen. Ein Verbot, überhaupt "graue Ware" zu beziehen und zu vertreiben wird ihm hierdurch nicht auferlegt. 2. Wird Ware (hier: Kosmetika) vom französischen Hersteller in dessen in Deutschland gelegenes Zentrallager verbracht, von hier aus an Abnehmer in Taiwan bzw. Kuwait versandt und diesen vertraglich auferlegt, die Ware nur dort zu vertreiben und sie dort nur an Wiederverkäufer auszuliefern, die sich ihrerseits verpflichten, sie ausschließlich an Endverbraucher in Taiwan bzw. Kuwait abzugeben, liegt hierin kein Inverkehrbringen in der EU bzw. Im EWR im Sinne von § 24 Abs. 1 MarkenG und auch keine Zustimmung hiermit. 3. Die Einführung eines Registriernummernsystems durch den Hersteller von Kosmetika, das jedes Produkt erfaßt und das die Überwachung der einzelnen Lieferungen und deren Wege ermöglicht, stellt sich nicht deshalb als rechtsmißbräuchlich dar, weil es unter Umständen auch zur Durchsetzung eines Vertriebsbindungssystems eingesetzt werden kann, obwohl es dafür möglicherweise an den rechtlichen Voraussetzungen fehlt. Stellt der Hersteller mit Hilfe eines solchen Systems bei einem Vertreiber der Ware eine Verletzung seiner Markenrechte fest, ist er an deren Geltendmachung rechtlich nicht gehindert. Ein Beweisverwertungsverbot besteht insoweit nicht. 4. Unter "widerrechtlich gekennzeichneten Gegenständen" im Sinne von § 19 Abs. 1 MarkenG sind alle diejenigen zu verstehen, deren Vertrieb eine Markenrechtsverletzung darstellt. Einer tatsächlichen widerrechtlichen Kennzeichnungshandlung gerade durch den in Anspruch genommenen Verletzer bedarf es nicht. 5. Zu Art und Umfang des Auskunftsanspruchs nach § 19 MarkenG.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
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