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Oberlandesgericht Köln, 6 U 191/97

Datum:
13.03.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 191/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0313.6U191.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 41 O 241/96
 
Tenor:
I.) Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17.6.1997 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 41 O 241/96 - abgeändert und im Hauptausspruch wie folgt neugefaßt: 1.) die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, einen Computer-Prozessor, der nicht eine Taktfrequenz von mindestens 166 MHz aufweist, a) mit der Bezeichnung "...." zu bewerben, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen, wie nachstehend verkleinert in schwarz/weiß Kopie wiedergegeben: und/oder b) mit der in das Monitorfeld gesetzten Zahl "..." zu bewerben, wie vorstehend verkleinert in schwarz/weiß Kopie wiedergegeben. 2.) Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer 1 beschriebenen Wettbewerbshandlungen entstanden ist oder künftig noch entsteht. II.) Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. III.)Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe ab-wenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Es ist Sicherheit in folgender Höhe zu leisten bzw. sind folgende Be-träge zu hinterlegen: Bei Vollstreckung des Anspruches auf a) Unterlassung: jeweils 50.000,00 DM; b) Kostenerstattung: 20.000,00 DM. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 2.300 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Beklagten wird auf ihren Antrag nachgelassen, die Sicherheiten auch durch Gestellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstitutes zu leisten. IV.) Die Beschwer der Beklagten wird auf 120.000 DM festgesetzt.
 
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