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Oberlandesgericht Köln, 6 U 18/97

Datum:
12.08.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 18/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0812.6U18.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 320/95
 
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. Oktober 1996 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 320/95 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Hauptausspruch dieses Urteils folgende Neufassung erhält: I. Die Klägerin wird verurteilt, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung von Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ord-nungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, den Prospekt "B./U:" wie nachfolgend wiedergegeben: herzustellen, feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen; 2. der Beklagten Auskunft über den Umfang der vorstehend unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen zu geben und Rechnung zu legen, und zwar insbesondere unter Angabe der Gesamtauflage der vervielfältigten Stücke sowie der Namen und Anschriften der Empfänger der Vervielfältigungsstücke und des Zeitpunkts der Verbreitung von Vervielfältigungsstücken; 3. die noch in ihrem Besitz befindlichen Verviel-fältigungsstücke des Prospektes "B./U:" zu vernichten; II. Es wird festgestellt, daß die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den vorstehend unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen der Klägerin entstanden ist und künftig noch entstehen wird. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Klägerin zu tragen. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in der nachfolgend jeweils angegebenen Höhe abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt für die Zwangsvollstreckung aus dem Unterlassungstenor: 400.000,00 DM, dem Auskunftstenor: 40.000,00 DM, der Verurteilung zur Vernichtung des Prospektmate-rials: 20.000,00 DM; dem Kostenausspruch: 35.000,00 DM. Den Parteien wird jeweils nachgelassen, die vorste-henden Sicherheiten in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschudlnerischen schriftlichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. Die mit diesem Urteil für die Klägerin verbundene Beschwer wird auf DM 500.000,00 festgesetzt.
 
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