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Oberlandesgericht Köln, 6 U 186/97

Datum:
19.06.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 186/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0619.6U186.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 12 O 53/97
Schlagworte:
Kostenfolge
Normen:
ZPO § 93
Leitsätze:
1. Durch Abmahnung eines Konkurrenten entsteht eine wettbewerbsrechtliche Sonderbeziehung mit daraus resultierender Aufklärungspflicht des Abgemahnten auch dann, wenn im Zeitpunkt der Abmahnung die Gefahr der Wiederholung der beanstandeten, als solcher wettbewerbswidrigen Handlung bereits beseitigt war. 2. Bei der Beantwortung der Frage, ob der Verletzer i.S. von § 93 ZPO Anlaß zur Verfahrenseinleitung gegeben hat, kann auch dessen Verhalten nach Rechtshängigkeit berücksichtigt werden. Stellt der Abmahnende eine bereits erwirkte Beschlußverfügung erst nach Abmahnung und nach unzureichender Aufklärung durch den Abgemahnten über eine erfolgte Drittunterwerfung oder dergleichen zu, steht dies daher einer (analogen) Anwendung des § 93 ZPO nicht entgegen.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 24. Juli 1997 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 12 O 53/97 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer der Beklagten wird auf 12.075,00 DM festgesetzt.
 
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