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Oberlandesgericht Köln, 6 U 182/97

Datum:
26.06.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 182/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0626.6U182.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 25/97
Schlagworte:
Unerlaubte Rechtsberatung; berufsständische Vereinigung
Normen:
UWG § 1; RBerG Art. 1 §§ 1, 7; EGV Art. 59, 60
Leitsätze:
1. Eine berufsständische oder berufsstandsähnliche Vereinigung i.S. der Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 7 RBerG ist nicht gegeben, wenn nach der Satzung der betreffenden Vereinigung (hier: Arbeitsgemeinschaft Forschung, Aus- und Weiterbildung freier und wirtschaftsberatender Berufe e.V.) die Mitgliedschaft in ihr praktisch jedermann mit einer kaufmännischen Berufsausbildung offensteht und mit dieser Maßgabe einen vom angestellten Fachverkäufer über den Bankangestellten bis zum Hochschullehrer für BWL/VWL reichenden Personenkreis anspricht. 2. Der Zusammenschluß einiger weniger Angehöriger einer bestimmten Berufsgruppe genügt nicht, um die Voraussetzungen des Art. 1 § 7 RBerG zu erfüllen; erforderlich ist vielmehr eine Anzahl von Mitgliedern, die repräsentativ sind für die - angeblich - vertretenen Berufsstände. 3. Art. 59, 60 EGV stehen einer Verurteilung zur Unterlassung rechtsbesorgender Tätigkeit (hier: Einziehung von zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen) mit ausschließlich innerstaatlichem Bezug nicht entgegen.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 25. September 1997 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 25/97 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Be-klagte zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die mit diesem Urteil für die Beklagte verbunde-ne Beschwer wird auf DM 40.000,00 festgesetzt.
 
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