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Oberlandesgericht Köln, 6 U 170/97

Datum:
28.08.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 170/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0828.6U170.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 430/97
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14. August 1997 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Land- gerichts Köln - 31 O 430/97 - unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: I. Die Beklagte wird verurteilt, 1. es zwecks Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzu- setzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000.- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu u n t e r l a s s e n, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für das Arzneimittel Eusovit 600 wie nachstehend wiedergegeben mit den Hin- weisen "Wichtige Information für Arthrose-Patienten!" und "Viele Menschen haben einen erhöhten Vitamin-E- Bedarf. Dazu zählen gerade Patienten mit Ar- throse (Gelenkverschleiß). Fehlt ihnen Vitamin E, kann das die Gelenkschmerzen verstärken. Auch den Kreislauf-Patienten macht häufig ein Vitamin-E-Mangel zu schaffen" zu werben 2. der Klägerin A u s k u n f t darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe der Werbeträger. II. Es wird f e s t g e s t e l lt , daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen S c h a d e n zu e r s e t z e n, der dieser durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und zukünftig entstehen wird. Die Klage im übrigen wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Beklagte mit 2/3, die Klägerin mit 1/3 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in der jeweils nachstehend angegebenen Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in jeweils der selben Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt für die Zwangsvoll- streckung aus dem - Unterlassungsausspruch: 340.000.-DM, - Auskunftsausspruch: 17.000.-DM, - Kostenausspruch: 25.000.-DM. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 10.000.-DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in dieser Höhe leistet. Den Parteien wird nachgelassen, die von ihnen jeweils zu stellenden Sicherheiten in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen schriftlichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. Die mit diesem Urteil für die Beklagte verbundene Beschwer wird auf 391.000.-DM festgesetzt; die Beschwer der Klägerin beträgt 184.000.-DM.
 
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