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Oberlandesgericht Köln, 6 U 165/96

Datum:
30.12.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 165/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:1230.6U165.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 220/95
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 4. Juli 1996 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln -81 0 220/95- wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterlassungsausspruch unter Ziffer I.1. des genannten Urteils die folgende Neufassung erhält:

Die Beklagte wird verurteilt, es zwecks Meidung eines für jeden Fall der Zu-widerhandlung durch das Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000. - DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten , oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

ohne Zustimmung der ARAL AG die Marke "ARAL" (Wort-/Bildrnarke 923 6165) wie nachfolgend - in Schwarz-weiß-Fotokopie - wiedergegeben auf den Vorder- oder Rückseiten von Quittungen für elektronische Kassensysteme anzubringen und/oder Quittungsrollen, die mit der Marke "ARAL" versehen sind anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen

(Bild/Grafik nur in Originalentscheidung vorhanden)

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden der Klägerin mit 1/4, der Beklagten mit 3/4 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Unterlassungsverpflichtung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300.0.00.- DM, diejenige der Verpflichtung zur Auskunftserteilung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000.- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in jeweils derselben Höhe leistet. Die Zwangsvollstreckung des Kostenausspruchs durch die Klägerin darf die Beklagte gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von von 40.000.- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits Sicherheit in eben dieser Höhe leistet. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Kostenentscheidung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 20.000.- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Den Parteien wird nachgelassen, die von ihnen zu stellenden Sicherheiten jeweils in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen schriftlichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

Die mit diesem Urteil für die Beklagte verbundene Beschwer wird auf 350.000.- DM festgesetzt.

 
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