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Oberlandesgericht Köln, 6 U 163/97

Datum:
08.05.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 163/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0508.6U163.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 146/97
Schlagworte:
Telefonbucheintrag; Gelbe Seiten; branchenbezogene Eintragungen.
Normen:
UWG § 3
Leitsätze:
Die werbliche Aussage eines Unternehmens, das Kunden seine Dienste bei der von ihm behaupteten kostensparenden Gestaltung von Telefonbucheintragungen anbietet, das amtliche Telefonbuch als "alphabetisch aufgebautes Nachschlagewerk" sei im Hinblick auf die Brancheneintragungen - im Gegensatz zu den Gelben Seiten in seiner werblichen Nutzbarkeit erheblich eingeschränkt, man empfehle daher, "branchenbezogene bezahlte Einträge in diesen Büchern nicht mehr zu schalten", ist relevant irreführend im Sinne von § 3 UWG.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 8. Juli 1997 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 146/97 - (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des Landgerichts vom 6. August 1997) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer der Beklagten wird auf 50.000,-- DM festgesetzt.
 
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