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Oberlandesgericht Köln, 6 U 149/96

Datum:
08.05.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 149/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0508.6U149.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 26 0 217/94
Schlagworte:
Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen, Fortfall der Wiederholungsgefahr
Normen:
AGBG §§ 13, 9-11;
Leitsätze:
1. Bestehen nach endgültiger Aufgabe der Verwendung - unzulässiger - Allgemeiner Geschäftsbedingungen keine vernünftigen Zweifel mehr daran, daß die beanstandeten Klauseln künftig nicht mehr eingesetzt werden, entfällt die Wiederholungsgefahr auch ohne Abgabe einer durch Vertragsstrafe gesicherten Unterlassungsverpflichtungserklärung. Gründe, die eine solche Annahme rechtfertigen können, sind - bei einem bundesweit tätigen - Klauselverwender u.a. die Änderungen von Gesetzen und Verordnungen sowie die Tatsache, daß er im Massengeschäft tätig ist (hier: ca. 40 Millionen Kunden). 2. Zur Frage der Vereinbarkeit des Klauselwerks eines bundesweit tätigen Anbieters von Telefondienstleistungen und Telekommunikationsendgeräten mit dem AGBG.
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 13. März 1996 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 0 217/94 - teilweise abgeändert und zugleich wie folgt neu gefaßt: 1. Der Beklagten wird untersagt, im Zusammenhang mit dem Abschluß von Verträgen für den Telefondienst die nachfolgenden und diesen inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeine Ge-schäftsbedingungen einzubeziehen sowie sich auf diese Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen, soweit es sich nicht um Verträge mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann handelt, wenn dieser Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört: a) "Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, nach Abgabe einer Störungsmeldung die der Telekom durch die Über-prüfung ihrer Einrichtungen entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, wenn sich nach der Prüfung herausstellt, daß keine Störung der technischen Einrichtungen der Telekom vorlag." und/oder b) "Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Telekom nach den Vorschriften der Telekommunikationsverordnung berechtigt, den Anschluß zu sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die monatlichen Preise zu zahlen." jeweils wie nachstehend wiedergeben: 2. Der Beklagten wird weiterhin untersagt, im Zusammenhang mit dem Abschluß von Verträgen für die Miete und Installation von Telekommunikationsendgeräten und Leitungsnetzen die nachfolgenden und diesen inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einzubeziehen sowie sich auf diese Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträ-ge zu berufen, soweit es sich nicht um Verträge mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann handelt, wenn dieser Vertrag zum Be-trieb seines Handelsgewerbes gehört: a) "Erklärt der Kunde vor Ablauf der Vertragszeit aus nicht von der Telekom zu vertretenden Gründen, die Tk-Einrichtungen nicht nutzen zu wollen, so kann sich die Telekom damit einverstanden erklären, den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten unter folgenden Bedingungen aufzuheben: aa) Werden die Tk-Einrichtungen nicht montiert, so ist ein Ablösebetrag in Höhe des dreifachen monatlichen Mietzinses zuzüglich der tatsächlich entstandenen Aufwendungen zu zahlen. bb) In allen anderen Fällen beträgt der Ablösebetrag die Hälfte der Mieten, die bis zum Ablauf der regulären Vertragszeit zu zahlen gewesen wären, jedoch höchstens die Miete für drei Jahre. Bezieht sich die Aufhebung der vertraglichen Vereinbarung nur auf einen Teil der geschuldeten Leistung, so gelten die vorstehenden Regelungen für diesen Teil entsprechend. wie nachstehend wiedergegeben: und/oder b) "Gibt der Kunde die Nutzung der gemieteten Tk-Einrichtung aus nicht von der Deutschen Telekom zu vertretenden Gründen vor Ablauf der Vertragszeit auf, so ist ein sofort in einer Summe fälliger, pauschalierter Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe sich wie folgt errechnet: aa) Werden die Tk-Einrichtungen nicht montiert, so ist ein Schadensersatz in Höhe der dreifachen monatlichen Miete zuzüglich der tatsächlich entstandenen Aufwendungen zu zahlen. bb) In allen anderen Fällen beträgt der Schadensersatz die Hälfte der Mieten, die bis zum Ablauf der regulären Vertragszeit noch zu zahlen gewesen wären, jedoch höchstens die Miete für drei Jahre. Bezieht sich die Aufgabe der Nutzung nur auf einen Teil der geschuldeten Leistung, so gelten die vorstehenden Regelungen für diesen Teil entsprechend." wie nachstehend wiedergegeben: und/oder c) "Bei Miete beginnt das Vertragsverhältnis mit dem Abschluß dieses Vertrages und endet mit dem Ablauf der jeweiligen Mindestmietzeit der bestellten Telekommunikationseinrichtung. Die Mindestmietzeit beginnt mit der Übergabe der bestellten Telekommunikationseinrichtung an den Kunden. Fällt das Ende der Mindestmietzeit nicht auf ein Monatsende, so endet die Vertragszeit mit dem Letzten des Vormonats. Die Vertragszeit verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht drei Monate vor ihrem Ablauf schriftlich gekündigt wird. Bei Vertragsverhältnissen mit einer Mindestmietzeit von einem Jahr ist die Kündigung nach Ablauf von insgesamt fünf Jahren jederzeit mit einer Frist von sechs Werktagen möglich, wobei der Samstag nicht als Werktag gilt." wie nachstehend wiedergegeben: 3. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der vorstehend in Ziffer 1. oder 2. genannten Unterlassungsverpflichtungen wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern, angedroht. 4. 5. Dem Kläger wird die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene Kosten, bekanntzugeben. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom 13. März 1996 - 26 0 217/94 - wird zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung in Höhe von jeweils 3.000,00 DM je untersagter Klausel sowie hinsichtlich der Verurteilung zur Tragung von Prozeßkosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.700,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung seiner-seits jeweils Sicherheit in dieser Höhe leistet. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.750,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Beide Parteien können die von ihnen zu erbringenden Sicherheitsleistungen auch durch Bürgschaft einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder einer deutschen Großbank leisten. V. Die Beschwer des Klägers wird auf insgesamt 24.000,00 DM, die Beschwer der Beklagten auf insgesamt 12.000,00 DM festgesetzt (wobei bei der Beschwer des Klägers und der Beklagten auf jede Klausel jeweils 3.000,00 DM entfallen). VI. Gegen dieses Urteil wird die Revision zugelassen.
 
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