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T a t b e s t a n d
2Die Klägerin befaßt sich mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Verwertung von Vermögensanlagen insbesondere im Immobilienbereich. Sie bietet interessierten Anlegern verschiedene Formen von Beteiligungen an. Zu Prozeßbeginn existierte neben ihr noch die damals als Klägerin zu 2) auftretende L.. Diese ist indes nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils mit der seitdem einzigen Klägerin verschmolzen.
3Die Beklagte zu 1) verlegt und vertreibt bundesweit in einer Auflage von mehreren 1.000 Stück den "G.". Dabei handelt es sich um ein periodisch erscheinendes Schriftwerk, in dem u.a. kritisch zu Angeboten einzelner Unternehmen des Anlagemarktes Stellung genommen wird. Darüber hinaus veranstaltet die Beklagte zu 1) gemeinsam mit dem Beklagten zu 2) Seminare, die sich ebenfalls kritisch mit Vermögensanlagen befassen. Außerdem bietet sie weitere Dienstleistungen an. Dabei handelt es sich u.a. um Dokumentationen über zweckmäßige Prospektklauseln sowie um Karteien mit Namen und Anschriften von Finanzvermittlern.
4Der Beklagte zu 2) war bis zum 31.12.1993 Geschäftsführer der Beklagten zu 1) und Herausgeber des "G.".
5Die Klägerin wendet sich gegen bestimmte sie betreffende Behauptungen in der Ausgabe 37/92 des G. vom 11.9.1992 und verlangt deren zukünftige Unterlassung, Auskunft über die Personen, an die der "G." vom 11.9.1992 geliefert worden ist, und die Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz.
6Hintergrund der beanstandeten Behauptungen war die im einzelnen aus den gesondert gehefteten Anlagen B 17 und B 18 ersichtliche Übernahme von Anteilen an der "S." durch die Klägerin und die damals noch selbständig existierende frühere Klägerin zu 2). Die Klägerin hatte Anteile im Wert von 17,2 Mio DM erworben und war damit zu rund 86 % an der Bank beteiligt (Anl. B 18). Der Wert der von der früheren Klägerin zu 2) übernommenen Anteile betrug 3 Mio DM (Anl.B 17).
7Diese Übernahme der Anteile der Bank veranlaßte die Beklagten zu dem im einzelnen aus Bl. 32-33 R ersichtlichen Artikel auf den Seiten 1-4 im "G." Nr. 37/92 unter der Überschrift "Mindestens 20 Mio DM fehlverwendet!" Die Klägerin vertritt die Auffassung, diese Überschrift sowie insgesamt 6 weitere Textstellen des Artikels, die sich im einzelnen aus den nachfolgend wiedergegebenen Klageanträgen ergeben, seien wettbewerbswidrig und stellten darüber hinaus eine vom Recht der Meinungs- und Pressefreiheit nicht mehr gedeckte Schmähkritik dar, die sie nicht hinzunehmen bräuchte. Sie stützt sich u.a. auf die §§ 1 und 14 UWG und vertritt die Auffassung, zwischen den Parteien bestehe ein Wettbewerbsverhältnis. Hierzu hat sie vorgetragen:
8Der "G." wende sich nicht an einzelne Anleger, sondern an Finanzvermittler und verfolge dabei eigene wirtschaftliche Ziele.
9Zum einen stelle er ein Werbemittel für die Seminarveranstaltungen der Beklagten dar. Durch aufreisserische Berichte über "Anlageskandale" werde der Eindruck erweckt, die Beklagten verfügten über ein besonderes Hintergrundwissen insbesondere zu Haftungsrisiken der Anlagevermittler und würden auf den teuer zu bezahlenden Seminarveranstaltungen die Finanzvermittler hierüber informieren.
10Zum anderen diene der "G." auch zur Einschüchterung von Anlageanbietern. Eine negative Berichterstattung in dem G. könne nämlich dazu führen, daß die Finanzvermittler das betreffende Unternehmen nicht mehr empfehlen. Da die Anlageunternehmen aber davon abhängig seien, daß die Finanzvermittler ihnen Anleger zuführten, seien sie darauf bedacht, sich das Wohlwollen der Beklagten zu erkaufen.
11Üblicherweise werde zu diesem Zweck von den Anlageanbietern vor der Verwendung eines Prospektes bei der Beklagten zu 1) oder dem mit ihr zusammenarbeitenden Rechtsanwalt K. in Köln eine sogenannte "Prospekt-Vorprüfung" in Auftrag gegeben. Außerdem griffen die Unternehmen auf die erwähnten weiteren Dienstleistungen der Beklagten zu 1) zurück. Durch Berichte im "G." werde vorgeführt, was demjenigen Unternehmen drohe, das sich an diesem System nicht beteilige. Die in dem G. angewendete Schmähkritik höre immer dann auf, wenn das betroffene Unternehmen gegen teures Geld die Beratungsdienste von Herrn Rechtsanwalt K. und seiner Kanzlei in Anspruch nehme. Im Falle der "W." (W.), einer ihrer unmittelbaren Konkurrentinnen, die zunächst ebenfalls heftig wegen "unseriöser und krimineller Sparpläne" angegriffen worden sei, habe die Schmähkritik nach Abschluß eines Beratervertrages der W. mit den Beklagten plötzlich geendet. Auf diese Weise griffen die Beklagten massiv zu ihrem Nachteil in bestehende Wettbewerbsverhältnisse ein, um sie zu schädigen.
12Außerdem förderten die Beklagten in eigener Gewinnerzielungsabsicht fremden Wettbewerb. Sie bevorzugten nämlich Investmentfonds und rieten den Finanzvermittlern, von einer Vermittlung der von ihr, der Klägerin, vertriebenen Anlagemodelle abzusehen. Die Berichterstattung habe dabei Boykottcharakter. Die Beklagten vertrieben auch - ohne dies mit den Anlagevermittlern zu erörtern - deren Anschriften an interessierte Anlageunternehmen.
13Zum Vorwurf der Fehlverwendung der 20 Mio DM hat die Klägerin behauptet, die von den Beklagten vorgetragene Begründung für ihre Kritik, wonach die Prospektvorgaben bei der Beteiligung an der "S." nicht eingehalten worden seien, treffe nicht zu. Der von ihnen gezahlte Preis liege unter dem Wert der Anteile. Dieser Wert sei inzwischen infolge von Umstrukturierungen und der Ausweitung des Bankgeschäftes um 25 % gestiegen. Die Anteile seien auch überwiegend - und zwar mit einem Gewinn von 20 % - wieder veräußert worden. Auch die zukünftigen Wertsteigerungen würden höher als die in dem Prospekt angegebenen 12-15 % liegen.
14Vor diesem Hintergrund sei es ohne Bedeutung, daß die "S." vor dem Erwerb der Anteile mit Verlust gearbeitet habe.
15Die Situation bei der "S." sei so gewesen, daß das Unternehmen zwar keine hohen Erträge gehabt, sich aber in einem Stadium der Umstrukturierung befunden habe, das dazu führe, daß Verluste abgebaut und die Grundlage für künftige Erträge gelegt würden. Es hätten auch die in ihren Prospekten geforderten Prüfunterlagen vorgelegen.
16Die übrigen von der Klägerin beanstandeten Äußerungen stehen zumindest ganz überwiegend ebenfalls im Zusammenhang mit ihrem Erwerb der Anteile der "S.". Auf die hierzu von ihr vorgetragenen Einzelheiten wird - soweit erforderlich - unten einzugehen sein.
17Die Klägerin hat zunächst (mit Ziff. I 1 d ihrer Anträge) auch die Unterlassung der Behauptung begehrt, daß
18das Bankhaus L. & Co. (B.) und die S. H. (H.) ihre Depotbanktätigkeit für die Klägerinnen angesichts erheblicher Haftungsrisiken jeweils nach vergleichsweise kurzer Zeit wieder eingestellt hätten.
19Nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch die Beklagten in der Klageerwiderung haben die Parteien den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht insoweit mit wechselseitigen Kostenanträgen übereinstimmend für erledigt erklärt.
20Die Klägerin und die damals noch existierende Klägerin zu 2) haben b e a n t r a g t,
21I.) die Beklagten zu verurteilen,
221.) es künftig zu unterlassen, in der aus dem anliegenden "G." Nr. 37/92 vom 11.9.1992 ersichtlichen Weise zu behaupten und/oder zu verbreiten, daß
23a) sie mindestens 20 Mio DM an Anlegergeldern fehlverwendet hätten,
24b) sie Kleinsparer und Anleger für ihre Pensionssparpläne gekeilt hätten,
25c) sie ihre Beteiligungen an der "S." aus dem Topf der von ihnen geworbenen Sparer- und Anlegergelder bezahlt hätten,
26d) ... (inzwischen für erledigt erklärt, s.o.)
27e) sie Abzockunternehmen seien,
28f) bei ihnen eine Situation wie bei der W. herrsche, nämlich daß die Fakten eindeutig auf einen riesigen Anlageskandal hinwiesen,
29g) die meist vollkommen unerfahrenen S.-L.-Anleger mit irreführenden und täuschenden Sprüchen wie "Pensionssparplan", "Pensionssparer", "Pensionssparen", "Die Investitionspolitik der L. wird jedoch bestimmt durch das Verbot der Spekulation ..." und, daß der Bruttoplanertrag 12 % betrage, "gelinkt" würden;
302.) ihnen Auskunft darüber zu erteilen, an welche Personen der "G." Nr. 37/92 vom 11.9.1992 vertrieben worden ist;
31II.) festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihnen alle Schäden zu ersetzen, die ihnen durch die Verbreitung der in Ziffer I.1) wiedergegebenen Behauptungen entstanden sind und noch entstehen werden;
32III.)für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verbote gemäß Ziffer I 1 ein Ordnungsgeld bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen.
33Die Beklagten haben b e a n t r a g t,
34die Klage abzuweisen.
35Sie haben bestritten, die von der Klägerin behaupteten wirtschaftlichen Ziele zu verfolgen. Der "G." diene nicht als Werbemittel für die Seminare und nicht zur Einschüchterung der Klägerin(nen) oder anderer Anlageunternehmen. Das werde schon daran deutlich, daß die Klägerin(nen) selbst - was unstreitig ist - insgesamt 7 Prospektvorprüfungen bei ihnen in Auftrag gegeben hätten, ohne daß dies Einfluß auf die Berichterstattung gehabt habe. Auch bei der Berichterstattung über die W. habe der behauptete Zusammenhang nicht bestanden.
36Ihre Kritik sei sachlich gerechtfertigt und beruhe darauf, daß die "L.-Gruppe" in großem Umfange an unerfahrene Sparer Kapitalbeteiligungen mit Hilfe von Versprechungen anbiete, die sich nicht halten ließen.
37Es werde immer nach demselben System ein "Pensionssparplan" angepriesen, hinter dem indes eine unsichere Anlage, nämlich ein sog. "blind pool" stecke. Die Sparer beteiligten sich dabei in Form von stillen Beteiligungen an den einzelnen Unternehmen, die dann mit Hilfe des zur Verfügung gestellten Kapitals Investitionen tätigten. Dabei stehe aber vorher nicht fest, in welche Objekte investiert werden solle. Die Berichterstattung im "G." habe damit einen realen Hintergrund. In einem Wettbewerbsverhältnis stünden sie deswegen mit den Klägerinnen nicht, insbesondere sei es nicht ihr Ziel, fremden Wettbewerb zum Nachteil der Klägerinnen zu fördern.
38Was die Investition der 20 Mio DM angehe, so handele es sich bei ihrer Kritik um eine erlaubte Meinungsäußerung. Sie hätten in dem angegriffenen Artikel im "G." im einzelnen dargelegt, weswegen die Beteiligung bei der "S." prospektwidrig gewesen sei. Dabei komme es nicht auf die Frage an, ob durch die Anlage ein Schaden später tatsächlich eingetreten sei, sondern darauf, daß diesbezüglich ein erhebliches Risiko bestanden habe. Dieses habe darauf beruht, daß die "S." damals mit erheblichem Verlust gearbeitet habe. Die Klägerin und die frühere Klägerin zu 2) hätten daher entgegen ihrer in dem Anlageprospekt eingegangenen Verpflichtung bei der Anlage des Geldes auf Hoffnungen und Spekulationen gebaut. Insbesondere sei der angestrebte Wertzuwachs nahezu ausgeschlossen gewesen. Schließlich habe es an den in dem Prospekt als Beteiligungsvoraussetzung aufgeführten Gutachten gefehlt. Soweit die Klägerin und die frühere Klägerin zu 2) Gutachten angeführt hätten, hätten diese sich nicht über die damals zu erwartende zukünftige Entwicklung der Bank verhalten. Der Prospekt der Klägerin selber zeige auf, daß ihr die schwierige Situation bekannt gewesen sei. Noch im Juni 1992 habe die "S." - wie aus der Anlage B 22 hervorgehe - Interessenten darauf hingewiesen, daß sie ein Unternehmen mit geringer Vermögenssubstanz sei.
39Das L a n d g e r i c h t hat die Klage abgewiesen.
40Ansprüche aus dem UWG schieden aus, weil zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis nicht bestehe. Die Beklagten hätten nicht zur Förderung eigenen oder fremden Wettbewerbs und nicht in Wettbewerbsabsicht gehandelt. Weder die Länge der Auseinandersetzung zwischen den Parteien noch die Sprache und der Stil der Berichterstattung ließen hierauf den erforderlichen Schluß zu. Es stehe auch nicht fest, daß die Beklagten die Berichterstattung von der Inanspruchnahme ihrer Dienstleistungen abhängig mache.
41Dies sei bereits durch die Beauftragung der Beklagten mit 7 Prospektvorprüfungen widerlegt. Die - damaligen - Klägerinnen hätten auch nicht hinreichend substantiiert zu dem angeblichen Beratervertrag vorgetragen, den die W. abgeschlossen haben solle. Auch die eidesstattliche Versicherung des Zeugen Sch. belege nicht, daß die Beklagten mit dem Ziel negativ berichteten, daß die betroffenen Unternehmen ihre entgeltlichen Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Eine Vernehmung des Zeugen sei daher nicht geboten.
42Die mithin nicht nach Wettbewerbsrecht, sondern nach Deliktsrecht zu beurteilenden Äußerungen müßten sämtlich hingenommen werden. Es handele sich um Meinungsäußerungen, die auch in ihrer sprachlich scharfen Form mit Rücksicht auf das Grundrecht der Presse- und Meinungsfreiheit hinzunehmen seien.
43Was die Äußerung "mindestens 20 Mio DM fehlverwendet!" angehe, so habe sie angesichts der von der "S." in ihrem Aktienemissionsprospekt selbst eingeräumten finanziellen Situation einen realen Hintergrund. Die Klägerinnen hätten sich an ihre eigenen Prospektvorgaben nicht gehalten.
44Wegen der Ausführungen der Kammer zu den übrigen Äußerungen wird auf die Seiten 20 ff des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
45Mit ihrer B e r u f u n g verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.
46Sie wiederholt ausdrücklich ihr erstinstanzliches Vorbringen zu den Zielen der Beklagten. Die Kammer habe den Adressatenkreis des "G." verkannt, der im wesentlichen aus Finanzvermittlern bestehe. Die Beklagten rieten in ihren Seminaren gezielt von einer Vermittlung ihrer Anlagen ab und verfolgten tatsächlich nicht Anlegerschutzinteressen, sondern eigene wirtschaftliche Ziele.
47Insbesondere behauptet die Klägerin weiterhin, die Berichterstattung in dem "G." werde von einer Inanspruchnahme der Dienstleistungen der Beklagten zu 1) positiv beeinflußt. Dagegen spreche nicht, daß sie selbst bzw. die frühere Klägerin zu 2) insgesamt 7 Vorprüfungen bei der Beklagten zu 1) in Auftrag gegeben hätten. Vielmehr hätten die Angriffe in dem "G." gerade begonnen, nachdem sie im Anschluß an diese Vorprüfungen von weiteren Aufträgen abgesehen hätten.
48Die Klägerin greift in diesem Zusammenhang ihren Beweisantritt auf, daß mit der W. ein Beratervertrag abgeschlossen worden und darauf die Kritik an diesem Unternehmen verstummt sei. Zumindest sei hierüber im Jahre 1991 verhandelt worden. Im einzelnen bezieht sich die Klägerin hierzu auf ein Urteil des LG München I im Verfahren 9 O 10076/94 zwischen dem Beklagten zu 2) und dem X., das eine Sendung über die Beklagte zu 1) zum Gegenstand hatte. Dort ist festgestellt worden, daß eine Prospektvorprüfung durch die Beklagte zu 2) und Verhandlungen über eine weitergehende Beratertätigkeit stattgefunden hätten und während dieser Verhandlungen im G. keine Kritik mehr an dem Unternehmen geäußert worden sei, wohl aber wieder nach deren Scheitern. Wegen des Wortlautes der Entscheidung wird auf deren als Bl.455 ff bei den Akten befindliche Ablichtung Bezug genommen.
49Darüber hinaus behauptet die Klägerin unter Vertiefung ihres bisherigen Vortrags hierzu erneut, daß eine positive Berichterstattung durch die Beklagten auch von der Beauftragung von Rechtsanwalt K., mit dem die Beklagten zusammenarbeiteten, abhängig gemacht werde. So seien von dem Betreiber eines Immobilien-Fonds, dem Zeugen R., ohne Gegenleistung Zahlungen an Rechtsanwalt K. für eine angebliche, tatsächlich aber nicht erbrachte Steuerberatertätigkeit mit dem Ziel geleistet worden, eine positive Berichterstattung im "G." zu erreichen. Die Klägerin trägt hierzu vor, mit Hilfe eines Detektivs sei inzwischen eine Kopie eines "Beuteteilungsvertrages" zwischen dem Beklagten zu 2) einerseits und den Rechtsanwälten K. in K und E. in M aufgetaucht, aus dem hervorgehe, daß die Beklagten prozentual an Beraterhonoraren beteiligt seien, die den Anwälten aus Beraterverträgen zuflössen, deren Abschluß wiederum von den Beklagten empfohlen werde. Nach Veröffentlichung dieses Vertrages in "Kapital-Markt intern", einem Konkurrenzprodukt des "G.", habe der Beklagte zu 2) - was unstreitig ist - Strafanzeige gegen dessen Herausgeber, Herrn G. J. W., erstattet. Im Zuge des daraufhin durchgeführten Strafverfahrens 412 Cs/18 Js 1569/92 AG Düsseldorf sei neben vielen anderen der Zeuge B. vernommen worden. Dieser habe bekundet, er habe als Steuerberater den Zeugen R. betreut, der in B. Immobilienfonds aufgelegt habe. Seit 1988 hätten die einzelnen Fonds-Gesellschaften jeweils Steuerberatungsverträge mit der Kanzlei von Rechtsanwalt K. geschlossen. Hierfür sei eine Gegenleistung von dem Rechtsanwalt nicht erbracht worden. Dieser habe nur in einigen Fällen ein Gutachten eines Steuerberaters weitergeleitet. Auf Nachfrage habe ihm sein Mandant damals erklärt, daß damit eine positive Berichterstattung im "G." habe erzielt werden sollen. Er, der Zeuge, wisse auch, daß im Sommer 1988 eine Besprechung seines damaligen Mandanten mit dem Beklagten zu 2) und Herrn Rechtsanwalt K. in B. stattgefunden habe. Danach seien dann jeweils die Steuerberatungsverträge geschlossen worden. Es habe damals steuerliche Probleme bei den einzelnen Fonds gegeben. Nach Erstellung von Bilanzen sei im "G." sodann ein Artikel erschienen, in dem die bestehenden Probleme verniedlicht und die Bilanzen als in Ordnung befunden und dargestellt worden seien. Das Strafverfahren sei nach der Vernehmung dieses und anderer Zeugen durch Beschluß vom 11.11.1993 bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens 110 Js 219/92 STA Köln vorläufig eingestellt worden.
50Vor dem Hintergrund dieses Vortrages hat der Senat eine noch darzustellende Beweisaufnahme durchgeführt und die - auf dem Stand des Jahres 1994 befindlichen - Zweitakten des vorerwähnten Strafverfahrens beigezogen, in deren 2. Band sich ab Bl.464 das Protokoll der Vernehmung des Zeugen B. befindet. In dem erwähnten Ermittlungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft Köln durch Abschlußverfügung vom 20.9.1994, wegen deren Wortlauts auf das - lose - bei den Akten befindliche Exemplar Bezug genommen wird, die Ermittlungen wegen fehlenden Tatverdachts eingestellt. In der Verfügung heißt es (auf S.30), es hätten sich die Tatsachenbehauptungen der Anzeigeerstatter sämtlich als unzutreffend und die daraus abgeleiteten Vorwürfe als haltlos erwiesen. Insbesondere handele es sich bei dem sog "Beuteteilungsvertrag" um eine Fälschung. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung der Staatsanwaltschaft Köln ist erfolglos gebleiben. Wegen des Wortlautes der Entscheidung des Generalstaatsanwaltes wird auf die mit Schriftsatz der Beklagten vom 30.10.1995 als Anlage BE 4 vorgelegte Ablichtung (Bl.672 ff) verwiesen.
51Bezugnehmend auf die Ausführungen auf S.166 ff der Einstellungsverfügung stützt sich die Klägerin zur Begründung der angeblichen Wettbewerbsabsicht der Beklagten nunmehr auch auf einen sog. "Informationslieferungsvertrag" zwischen den Beklagten und der von der B. vertretenen Ax.. Dieser Vertrag sei anläßlich des Einstiegs der Versicherungsgruppe in das damals neue Geschäftsfeld "A." unter Beteiligung bei ihrer stärksten Konkurrentin, der D., geschlossen worden und habe dazu geführt, daß die Beklagten in einer Vielzahl von Informationsgesprächen Einzelheiten ihrer Insider-Kenntnisse über die verschiedenen Anbieter auf dem Markt an die erwähnte Gruppe weitergegeben hätten. Während der Laufzeit des Vertrages, der am 30.7.1992 von Seiten der B. gekündigt worden sei, seien zahlreiche positive Berichte über die Ax. und die DX. in dem G. erschienen. Anders als bei anderen Strukturbetrieben sei Kritik an der DX. nicht laut geworden.
52Bezüglich des Erwerbs der Anteile der "S." behauptet die Klägerin, die negativen Schilderungen über den Zustand der Bank in dem von dieser aufgelegten Prospekt seien lediglich mit Rücksicht auf die strenge Rechtsprechung zur Prospekthaftung erfolgt. Die Fassung beruhe darauf, daß die Gefahr bestanden habe, Anleger würden eine bloße Darstellung der geplanten Änderungen im Sinne der Zusage einer bestimmten Geschäftsentwicklung auffassen. Sie habe aber - im Gegensatz zu den Anlegern - gewußt, daß auf Grund der bei ihr selbst vorgenommen Planung die sichere Voraussicht der Wertsteigerung bestanden habe.
53Bezüglich des Vortrags der Klägerin zu den einzelnen angegriffenen Äußerungen im Berufungsverfahren wird auf die anschließenden Entscheidungsgründe Bezug genommen.
54Die Klägerin b e a n t r a g t,
55unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 30.3. 1993 - 31 O 549/92 - die Beklagten entsprechend den in erster Instanz gestellten Anträgen zu verurteilen, wobei die in den Klageanträgen zu I.1) a)-g) wiedergegebenen Formulierungen die konkreten Fassungen der Äußerungen meinen wie sie in dem angegriffenen "G." Nr.37/92 enthalten sind und sich der Auskunftsantrag zu I. 2) und der Feststellungsantrag zu II. auch auf die Äußerung zu I 1 d) beziehen, bezüglich derer der Unterlassungsanspruch übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.
56Die Beklagten b e a n t r a g e n,
57die Berufung zurückzuweisen.
58Sie halten ausdrücklich ihren Vortrag aufrecht.
59Insbesondere bestreiten sie weiterhin einen Zusammenhang zwischen dem Inhalt des "G." und einer eventuellen Inanspruchnahme der Dienste der Beklagten zu 1) oder derjenigen von Rechtsanwalt K.. Bezüglich der einzelnen angegriffenen Äußerungen wiederholen und vertiefen sie ihren erstinstanzlichen Vortrag.
60Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin L. und der Zeugen Sc., Ja., F., B. und R.. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die Niederschriften der Sitzungen vom 17.5.1995 (Bl.629 ff) und vom 30.7.1997 (Bl.803 ff) Bezug genommen.
61Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den vorgelegten Anlagen sowie die erwähnten Zweitakten des Strafverfahrens 412 Cs-18 Js 1569/ 92 AG Düsseldorf und den Einstellungsbeschluß der STA Köln im Verfahren 110 Js 219/92 Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
62E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
63Die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Denn die geltendgemachten Ansprüche stehen der Klägerin auch unter Berücksichtigung ihres Vorbringens im Berufungsverfahren und des Ergebnisses der von dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme weder aus wettbewerbsrechtlichen, noch aus sonstigen Anspruchsgrundlagen zu. Im Ergebnis zu Recht hat die Kammer auch die Kosten der Klägerin auch insoweit auferlegt, als die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
64A
65Wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus §§ 1 und 14 UWG bestehen nicht, weil es an dem hierfür erforderlichen Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien fehlt. Insbesondere müßten die Beklagten - wovon die Klägerin zu Recht selbst ausgeht - bei der Veröffentlichung des Artikels in der Absicht gehandelt haben, ihren eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern. Daß dies der Fall wäre, steht indes auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme vor dem Senat nicht fest.
66Die Wettbewerbsabsicht läßt sich nicht schon daraus herleiten, daß die angegriffenen Äußerungen objektiv zur Wettbewerbsförderung geeignet waren und sich die Beklagten - wovon auszugehen ist - bewußt waren, daß eine solche Wirkung eintreten konnte. Da es sich um Äußerungen eines Presseorganes handelt, setzt die Wettbewerbsabsicht vielmehr konkrete Umstände voraus, die erkennen lassen, daß auch der Zweck der Förderung eigenen oder fremden Wettbewerbs mehr als nur eine untergeordnete Rolle gespielt hat. Dies hat der Senat für andere Äußerungen im "G." bereits in seinem Urteil vom 26.2.1993 (dort S.3 f) in dem früher u.a. zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits anhängigen Verfahren 6 U 124/92 (= 28 O 133/92 LG Köln) entschieden. Hierauf wird Bezug genommen.
67Das Vorliegen derartiger Umstände hat die Klägerin indes auch im Berufungsrechtszug nicht dargelegt bzw. nicht bewiesen. Das gilt sowohl für die bereits erstinstanzlich vorgetragenen und im Berufungsverfahren aufgegriffenen Gesichtspunkte (unten I und II), als auch für den neuen Vortrag, die Wettbwerbsabsicht der Beklagten ergebe sich aus der - früheren - Vertragsbeziehung der Beklagten zu 1) zu der von der B. vertretenen Ax. (unten III).
68I.
69Soweit zunächst die Klägerin - am Rande - die Tatsache, daß sich der "G." über einen längeren Zeitraum mit ihren Angeboten befasse, und die Sprache und den Stil der Berichterstattung anführt, verweist der Senat auf seine Ausführungen auf S.5 in dem erwähnten Urteil. Es ist keine Besonderheit, daß sich die Beklagten über längere Zeit mit einzelnen Unternehmen beschäftigen, und auch die Ausdrucksweise in dem angegriffenen Artikel unterscheidet sich nicht so von anderen Beiträgen im "G." und in vergleichbaren Presseorganen, daß hieraus auf eine Wettbewerbsabsicht geschlossen werden könnte.
70Eine solche kann - wie der Senat auf S.6 seiner erwähnten Entscheidung bereits ausgeführt hat - auch nicht daraus abgeleitet werden, daß in dem "G." andere Unternehmen positiv dargestellt werden. Auch eine positive Bewertung ist von der Zielsetzung des "G." umfaßt, die Leser über wirtschaftliche Fragen zu unterrichten. Das gilt auch dann, wenn sich der "G." - wie die Klägerin behauptet - zumindest in erster Linie nicht an die interessierte Öffentlichkeit, sondern speziell an Finanzvermittler wendet.
71Aus diesem Grunde besteht auch - wie die Kammer zu Recht entschieden hat - kein Anlaß zu einer Vernehmung des Zeugen Sch..
72Der Inhalt der von diesem abgegebenen, als Anlage 2 zur Klageschrift vorgelegten eidesstattlichen Versicherung (Bl.37 l ff) geht über die Schilderung, daß die Beklagten andere Produkte bevorzugen, nicht hinaus und kann daher als zutreffend unterstellt werden. Soweit nunmehr behauptet wird, der Zeuge könne auch bekunden, daß auf den Seminaren der Beklagten dazu aufgefordert werde, von einer Vermittlung der Produkte der Klägerin und der früheren Klägerin zu 2) Abstand zu nehmen und Anleger Konkurrenzunternehmen zuzuführen, so kann auch dies mit der vorstehenden Begründung als wahr unterstellt werden. Das gilt aus den auf S.11 des oben zitierten Senatsurteils dargestellten Gründen auch dann, wenn die Empfehlungen - wie die Klägerin behauptet - einem Boykottaufruf gleichkommen sollten.
73II.
74Eine Wettbewerbsabsicht und damit ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien wäre allerdings anzunehmen, wenn die Beklagten die Art ihrer Berichterstattung über einzelne Unternehmen davon abhängig machten, daß diese von der Beklagten zu 1) angebotene gewerbliche Dienstleistungen in Anspruch nehmen oder mit Rechtsanwalt K. Beraterverträge abschließen. In diesem Fall stünde nämlich fest, daß die Darstellung in dem "G." zumindest ganz überwiegend nicht von dem Anliegen der Information der interessierten Öffentlichkeit, sondern von dem gewerblichen Interesse einer Vermarktung der eigenen Dienstleistungen der Beklagten zu 1) bzw. der Erzielung von Schutz- oder Schmiergeldern getragen war. Daß die Beklagten so vorgingen, hat die Klägerin indes bezüglich der Abhängigmachung von einer Beauftragung der Beklagten zu 1) selbst nicht substantiert dargelegt und bezüglich der Abhängigmachung von einer Beauftragung von Rechtsanwalt K. nicht zu beweisen vermocht.
751.)
76Die Klägerin hat nicht hinreichend konkret vorgetragen, daß eine positive Berichterstattung im G. von der Beauftragung des Beklagten zu 1) abhängig gemacht worden sei. Das gilt zunächst im Hinblick auf die Tatsache, daß die Klägerin und die ehemalige Klägerin zu 2) selbst früher bei der Beklagten zu 1) insgesamt 7 Prospekt-Vorprüfungen in Auftrag gegeben haben. Diese Beauftragungen sprechen - wie der Senat schon in dem erwähnten Urteil (dort S.7) und ihm folgend die Kammer im vorliegenden Verfahren ausgeführt haben - von vorneherein sogar gegen die Richtigkeit der klägerischen Behauptungen.
77Angesichts der früheren Erteilung von immerhin 7 derartigen Aufträgen durch die Klägerin hätte diese im einzelnen darlegen müssen, warum gleichwohl die Kritik auf die mangelnde Erteilung - weiterer - Aufträge zurückzuführen sein soll. Tatsächlich hat sie indes keinen Zeitablauf substantiiert dargestellt, der einen Zusammenhang zwischen der kritisierenden Berichterstattung und dem Ausbleiben von Folgeaufträgen zumindest naheliegend erscheinen ließe.
78Die Klägerin behauptet erstmals im Berufungsverfahren, daß gerade in dem Zeitpunkt die negative Berichterstattung begonnen habe, in dem sie von der Erteilung von Folgeaufträgen Abstand genommen habe. Insofern wäre indes im einzelnen nachvollziehbar darzulegen gewesen, wann die 7 Aufträge erfolgt und von der Beklagten zu 1) ausgeführt worden seien, ob und welche Folgeaufträge in Rede gestanden hätten und wann und mit welchem Inhalt die beanstandete Kritik eingesetzt habe, sowie, ob vorher positiver über ihre Produkte berichtet worden sei. Ein derartiger Vortrag fehlt. Er wäre indes umso eher zu erwarten gewesen, als es - den Klägervortrag zu der generellen Abhängigkeit unterstellt - kaum vorstellbar erscheint, daß die Beklagten nach immerhin 7 Prüfungsaufträgen noch weitere derartige Aufträge zur Vermeidung einer unberechtigten Kritik im "G." verlangt haben könnten. Überdies hatten die Beklagten auch in dem bereits mehrfach erwähnten einstweiligen Verfügungsverfahren 6 U 124/92 OLG Köln gerade mit der Behauptung, die Auftragserteilung habe keinen Einfluß auf die Berichterstattung gehabt, zu diesem Gesichtspunkt bereits vorgetragen.
79Vor diesem Hintergrund ist der Zeuge Z., der zu der bloßen Behauptung benannt ist, die Kampagne der Beklagten habe gerade eingesetzt, nachdem sie auf weitere Aufträge verzichtet und bis dahin geführte Gespräche abgebrochen habe, nicht zu vernehmen, weil dies die unzulässige Erhebung eines Ausforschungsbeweises darstellen würde. Auch die angebliche weitere in das Wissen des Zeugen gestellte Tatsache, daß vor der kritischen Berichterstattung bis dahin geführte Gespräche von der Klägerin abgebrochen worden seien, belegt nämlich die behauptete Abhängigkeit des Verzichts auf eine unberechtigte negative Berichterstattung im "G." durch die Beklagten von der Erteilung von Vorprüfungsaufträgen ersichtlich nicht.
802.)
81Der Vortrag der Klägerin bezüglich der Berichterstattung der Beklagten zu 2) über die W. vermag ebenfalls eine Wettbewerbsabsicht nicht zu belegen.
82Die Klägerin hat zunächst - noch im Berufungsverfahren - behauptet, die Beklagte zu 1) habe mit der W. einen Beratervertrag abgeschlossen, woraufhin sich die bis dahin negative Berichterstattung über diese Gesellschaft verbessert habe. Es hätte ihr indes oblegen, im einzelnen darzulegen, wann und mit welchem Inhalt ein Beratervertrag zwischen der W. und der Beklagten zu 1) geschlossen worden sei und wie sich daraufhin das Berichtsverhalten in dem "G." geändert habe. Der bloße Hinweis auf ein Gespräch der Beklagten mit dem Vorstand der W. machte einen derartigen Vortrag nicht entbehrlich. Das gilt umsomehr, als die Beklagten ihrerseits im einzelnen dargelegt hatten, welchem Zweck dieses Gespräch gedient habe, und daß in diesem Zusammenhang ein Beratervertrag gerade nicht geschlossen worden sei. Die Benennung des damaligen Vorstandes der W., des Zeugen Schi., ist daher "ins Blaue" erfolgt. Auch seine Vernehmung zu diesem Vortrag würde aus diesem Grunde die unzulässige Erhebung eines Ausforschungsbeweises darstellen und hat damit nicht zu erfolgen.
83Später hat die Klägerin unter Bezugnahme auf das oben erwähnte Urteil des Landgerichts München I (9 O 10076/94) behauptet, es sei zwar ein im Jahre 1991 angestrebter Beratervertrag nicht zustandegekommen, wohl aber sei während der Verhandlungen hierüber keine Kritik an der W. mehr geäußert, diese nach dem Scheitern der Verhandlungen aber wieder aufgenommen worden. Zum Beweis der Richtigkeit auch dieser Behauptungen beruft sich die Klägerin ebenfalls auf den Zeugen Schi.. Auch diesem Beweisantritt ist indes nicht nachzugehen. Es kann unterstellt werden, daß die Kritik nach dem Scheitern der Verhandlungen wieder eingesetzt hat. Es steht nämlich nicht fest, daß sie zu irgendeinem Zeitpunkt unberechtigt war. Dies ist schon von der Klägerin selbst nicht behauptet worden. Die Vermutung für das Gegenteil ergibt sich aus der in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Köln (S.50) erwähnten Tatsache der Verurteilung der beiden Vorstandsmitglieder der W. Schi. und Kl. zu je 3 Jahren und 5 Monaten Freiheitsstrafe wegen Untreue durch das Landgericht Würzburg vom 16.5.1994 (5 Kls 154 Js 363/91), die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die W. steht. Ebenfalls steht nicht fest, daß die positiven Berichte während der Zeit der Verhandlungen keinen sachlichen Hintergrund hatten. Die Klägerin selbst hat hierzu nicht konkret vorgetragen, welcher Artikel im "G." im einzelnen im Gegensatz zu früherer Kritik gestanden haben soll. Ausweislich der erwähnten Einstellungsverfügung, auf deren Ausführungen ab S.50 der Senat im übrigen Bezug nimmt, ist in der Ausgabe vom 27.9.1991 unter Hinweis auf die frühere kritische Veröffentlichung berichtet worden, die W. werde umkonzipiert. Dies basierte indes ersichtlich auf den damaligen Plänen, in die auch die Beklagte zu 2) einbezogen war, was die positive Wertung erklärt und Rückschlüsse auf die behauptete erpresserische Verfahrensweise nicht zuläßt.
843.)
85Schließlich hat die Klägerin die Richtigkeit ihrer bereits mehrfach dargestellten Behauptung nicht zu beweisen vermocht, wonach die Beklagten eine positive Berichterstattung bzw. das Unterbleiben einer negativen Berichterstattung im "G." von einer Beauftragung des Rechtsanwalts K. in Köln mit einer steuerberatenden Tätigkeit abhängig gemacht hätten. Es steht nach Durchführung der Beweisaufnahme insbesondere nicht fest, daß Rechtsanwalt K. von Immobilienfonds, die in B. von dem Zeugen R. aufgelegt worden sind, auf Grund von Steuerberatungsverträgen Zahlungen verlangt und erhalten hätte, ohne die vertraglichen Leistungen erbracht zu haben. Keiner der hierzu von der Klägerin benannten Zeugen hat diese Behauptung bestätigt.
86So hat der Zeuge R. selbst bekundet, an diesen schon seit langem von verschiedener Seite erhobenen Vorwürfen sei "nichts dran". Rechtsanwalt K., der ihm damals von dem Zeugen St. als Fachmann für Anlagegeschäfte vermittelt worden sei, habe 2 Aufgaben für die Fonds übernommen. Er sei zum einen damit beauftragt gewesen, deren rechtliche Konzeption zu entwickeln, die Prospekte zu konzipieren und die Rechtsberatung der einzelnen Fonds wahrzunehmen. Zum anderen habe er auch die Steuerberatung übernommen, diese indes nicht selbst vorgenommen, sondern - vereinbarungsgemäß - von Dritten ausführen lassen. Er, der Zeuge, habe entgegen anderslautenden Bekundungen des Zeugen B., die jener im Rahmen einer früheren Aussage gemacht habe, diesem gegenüber nie geäußert, bei den Zahlungen an das Büro von Rechtsanwalt K. handele es sich um eine Art Schutzgeld. Es sei lediglich so, daß der Zeuge St. bei der anfänglichen Vermittlung von Rechtsanwalt K. erklärt habe, es könne nicht schaden, mit diesem einen Mann zu haben, der den Beklagten zu 2) kenne. Er sei auch niemals von irgendeiner Seite erpresst worden. Rückblickend sei er zwar mit den Leistungen von Rechtsanwalt K. nicht mehr so zufrieden wie anfänglich, gleichwohl hätten die branchenüblichen Honorare diesem zugestanden. Die Zahlungen seien im übrigen jeweils in Teilen nach Erbringung der jeweiligen Leistungen erfolgt.
87Durch diese Bekundungen ist die klägerische Behauptung ersichtlich nicht bewiesen. Nach der Aussage des Zeugen standen den Zahlungen an Rechtsanwalt K. äquivalente, von diesem selbst oder für ihn erbrachte Gegenleistungen gegenüber und ist seine Beauftragung auch nicht zur Vermeidung einer negativen Berichterstattung verlangt worden oder erfolgt. Der Senat hat nicht zu entscheiden, ob der Aussage im einzelnen gefolgt werden kann. Soweit hieran angesichts verschiedener gegen den Zeugen erhobener Vorwürfe, die zu dessen Anklage vor einer Wirtschaftstrafkammer des Landgerichts B. und seiner zeitweiligen Inhaftierung geführt haben, Zweifel begründet sein mögen, können diese jedenfalls kein Anlaß sein, auf Grund von dessen Aussage das Gegenteil der Bekundungen des Zeugen als erwiesen anzusehen und von der Richtigkeit der klägerischen Behauptungen auszugehen.
88Diese sind auch durch die Bekundungen der Zeugin L. und der übrigen Zeugen nicht bewiesen.
89So hat der Steuerberater Sc., der von dem als Steuerberater beauftragten Rechtsanwalt K. mit der Erstellung von Steuerrechtsgutachten für die Fonds 13-15 befaßt war, in seiner Vernehmung mehrfach ausgesagt, daß ihm keine Unregelmäßigkeiten aufgefallen seien und er die Höhe der Entlohnung von Rechtsanwalt K. für angemessen gehalten habe, obwohl dieser seine Leistungen nicht persönlich, sondern durch Dritte - u.a. durch ihn selbst - erbracht habe.
90Auch der Zeuge Ja., der nach seinen Bekundungen an der steuerlichen Betreuung der Fonds 6-13 mitgewirkt hat, hat das ihn betreffende Beweisthema zu Ziffer 1 a) des Beweisbeschlusses des Senats vom 13.4.1994 (Bl.376) nicht bestätigt. Seine Bekundung, es habe das Gerücht unter den Mitarbeitern geherrscht, die Zahlungen könnten das Ziel haben, eine negative Berichterstattung im "G." zu vermeiden, reicht hierfür mangels jeglicher überprüfbarer Substanz nicht aus. Das gilt auch für die angebliche Äußerung des Steuerberaters B. ihm gegenüber, daß er, der Zeuge B., eigentlich die Arbeit mache, für die Rechtsanwalt K. bezahlt werde. Aus ihr wird nicht deutlich, welche konkreten Arbeiten gemeint waren, und insbesondere ob sich die Äußerung auf das gesamte vertraglich vereinbarte Tätigkeitsfeld von Rechtsanwalt K. bezogen hat. Überdies soll der Zeuge B. selbst seine Andeutung nicht näher präzisiert und nicht dargelegt haben, in welcher Weise die Honorierung von Rechtsanwalt K. möglicherweise in einem Zusammenhang mit seiner, des Zeugen B., Honorierung gestanden haben könnte. Schließlich ergibt sich aus der Bekundung des Zeugen R., daß der Zeuge B. - zumindest zeitweilig - neben Rechtsanwalt K. mit der Wahrnehmung steuerberatender Aufgaben für die Fonds betraut war. Aus der Bekundung des Zeugen Ja. kann daher nicht abgeleitet werden, daß Rechtsanwalt K. die - jedenfalls nach der Behauptung der Beklagten und der Bekundung des Zeugen R. - von ihm übernommenen Leistungen tatsächlich garnicht erbracht hat und diese stattdessen gegen gesondertes Entgelt von Anderen, etwa dem Zeugen B., erbracht werden mußten. Dies gilt umso mehr, als eine solche Feststellung im Gegensatz zu den soeben dargestellten Bekundungen der Zeugen R. und Sc. stünde. Der Zeuge hat allerdings auch bekundet, ihm sei aufgefallen, daß die steuerberaterlichen Tätigkeiten für die Fonds 6-13 von der Steuerberatungsgesellschaft C. geleistet und separat abgerechnet worden seien. Leistungen des Rechtsanwaltes K. auf steuerberaterlichem Gebiet seien ihm nicht bekannt geworden. Dies kann indes damit zu erklären sein, daß - wie z.B. aus deren Schreiben vom 16.10.1995 (Bl.667) hervorgeht - Geschäftsführer der C. Steuerberatungsgesellschaft mbH der Zeuge B. ist, der in der eben angesprochenen Weise neben Rechtsanwalt K. für die Fonds tätig war, und daß andererseits Rechtsanwalt K. nach den Bekundungen des Zeugen R. auf dem Gebiet der steuerlichen Beratung die geschuldeten Leistungen nicht selbst erbringen mußte, sondern sich Dritter bedienen durfte und dies - etwa bei den Fonds 13-15 in der Person des Zeugen Sc. - auch getan hat.
91Ebenso reichen die Bekundungen des Zeugen F. zur Beweisführung nicht aus. Daß nach dessen Aussage von den Mitgliedern der Firmengruppe R. über den angeblichen Schmiergeldcharakter der Zahlungen "gemunkelt" worden ist, kann, wie schon der entsprechende Teil der Bekundungen des Zeugen Ja., mangels überprüfbarer Substanz nicht Grundlage einer entsprechenden Feststellung des Senats sein. Soweit auch dieser Zeuge erklärt hat, ihm seien steuerliche Tätigkeiten von Rechtsanwalt K. nicht bekanntgeworden, gilt ebenfalls dasselbe, was bereits zu den entsprechenden Bekundungen des Zeugen Ja. ausgeführt worden ist. Daß - wie der Zeuge weiter bekundet hat - die Zahlungen angeblich ohne Rechnung erfolgt sind, kann mit der von dem Zeugen selbst beschriebenen Eilbedürftigkeit der Zahlungen zum Jahresschluß zu erklären sein. Außerdem ist nach den Bekundungen des Ja. jeweils verlangt worden, daß Rechnungen noch nachgereicht würden. Im übrigen ist auch nicht ersichtlich, welcher Grund für eine Verschleierung der Zahlungen hätte vorliegen sollen. Denn zum einen lagen nach der Aussage des Zeugen Ja. schriftliche Verträge der Fonds mit Rechtsanwalt K. vor, aus denen sich die Höhe von dessen Ansprüchen ergab, und zum anderen sollten die Zahlungen - was überdies ohnehin naheliegend ist - nach den Bekundungen des Zeugen F. selbst steuerlich abgesetzt werden können, was wiederum die Vorlage von Rechnungen voraussetzt. Überdies hat der Zeuge R. auch bekundet, daß Rechnungen erteilt worden seien. Soweit der Zeuge schließlich ausführlich über Zahlungen einer früheren Arbeitgeberin an Rechtsanwalt K. ausgesagt hat, vermögen seine Bekundungen ebenfalls das Beweisthema nicht zu belegen. Abgesehen davon, daß es sich dabei nicht um die Gruppe R. gehandelt hat, für die die Klägerin allein ihre Behauptungen substantiiert und überprüfbar aufgestellt hat, kann eine Verurteilung nicht allein darauf gestützt werden, daß anläßlich einer Betriebsfeier in gelockerter und angeheiterter Stimmung der damalige Chef des Zeugen angedeutet haben soll, daß die Zahlungen an Rechtsanwalt K. geleistet werden müßten, weil sonst möglicherweise keine weiteren Fonds mehr von dem Unternehmen vertrieben werden könnten. Dies gilt umso mehr, als über diese Andeutung hinaus weder gesagt worden sein soll, daß negative Veröffentlichungen drohten, noch erst recht, daß solche gerade von den Beklagten zu erwarten seien.
92Schließlich sind die Bekundungen der Zeugin L. nicht geeignet, die Behauptungen der Klägerin zu belegen. Aus deren Bekundungen ergibt sich schon nicht, daß Rechtsanwalt K. für die erhaltenen Zahlungen keine Gegenleistungen erbracht habe. Die Zeugin hat zwar ausgesagt, sie wisse nicht, welche steuerberaterlichen Leistungen den Zahlungen gegenübergestanden hätten, dies aber sogleich damit erklärt, daß sie als Mitarbeiterin der Vertriebsabteilung der Firmengruppe R. damit auch nichts zu tun gehabt habe. Überdies hat die Zeugin auch ausdrücklich die Frage verneint, auch nur von einem Gerücht gehört zu haben, wonach die Zahlungen an Rechtsanwalt K. im Zusammenhang mit einer positiven Berichterstattung über die Produkte der R.-Gruppe im "G." gestanden haben könnten.
93Es besteht kein Anlaß zu einer erneuten Vernehmung des von der Klägerin zum Beweisthema ebenfalls benannten Zeugen B.. Dieser ist in der Sitzung vom 30.7.1997 bereits einmal als Zeuge vernommen worden und hat dabei zur Sache nicht ausgesagt, sondern sich auf ein Aussageverweigerungsrecht berufen. Dieses Aussageverweigerungsrecht stand ihm als Steuerberater aus §§ 383 Abs.1 Ziff.6, 523 ZPO zu (vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 18. Auflage, § 383 RZ 6; Zöller-Greger, ZPO, 20. Auflage, § 383 RZ 20). Der Zeuge war nach seinen Bekundungen vom Jahre 1988 an für mehrere der von dem Zeugen R. aufgelegten Fonds steuerberatend tätig. Dabei hat es sich nach seiner Aussage um die Fonds 1-14 sowie die Fonds "L-Straße 4" und "P. Straße 69" gehandelt. Vor diesem Hintergrund war der Zeuge nach den vorstehenden Bestimmungen zur Verweigerung der Aussage berechtigt. Bei der Beantwortung der Beweisfragen müßte er nämlich zu Tatsachen bekunden, auf die sich seine Pflicht zur Verschwiegenheit erstreckt. Denn die maßgebliche Frage, ob Rechtsanwalt K. für die Entgeltzahlungen selbst oder durch Dritte Gegenleistungen erbracht hat, könnte der Zeuge nur auf Grund von Wissen beantworten, das er in Wahrnehmung seiner Tätigkeit als Steuerberater für die Fonds, also bei einer Tätigkeit innerhalb des Vertrauensverhältnisses zu seinen Auftraggebern, erlangt hat.
94Der Zeuge war auch nicht gem. §§ 385 Abs.2. 383 Abs 1 Nr.6, 523 ZPO zur Aussage verpflichtet und ist es auch jetzt nicht. Denn er war und ist nicht, wie es § 385 Abs.2 ZPO voraussetzt, im ausreichenden Maße von der Pflicht zur Verschwiegenheit entbunden. Dem steht zunächst nicht entgegen, daß der Senat in der Sitzung vom 30.7.1997 auf der Basis der Erklärung des Steuerberaters Kaiser vom 2.11.1995 (Bl.689) anfangs von einer Aussagepflicht des Zeugen ausgegangen ist. Denn dem lag die auf dem damaligen Vortrag der Parteien basierende Annahme zugrunde, der Zeuge sei lediglich für die in der Erklärung aufgeführten Fonds 11,12,14 und 17 und L-Straße 4 tätig gewesen. Tatsächlich ist er aber - wie sich in der erwähnten Sitzung herausgestellt hat - für nahezu alle, nämlich die oben aufgeführten 16 Fonds als Steuerberater tätig geworden.
95Vor diesem Hintergrund wäre der Zeuge nur dann zur Aussage verpflichtet, wenn für alle diese Fonds Erklärungen zur Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht vorlägen. Dies ist indes nicht der Fall. Die Klägerin hat zwar inzwischen weitere angebliche Entbindungserklärungen vorgelegt, nach ihrem eigenen zutreffenden Vortrag liegen indes Entbindungserklärungen für die Fonds 1,2,3,7,8,10 und 13 nicht vor. Es kann daher sowohl die Frage dahinstehen, ob - wie die Klägerin nunmehr behauptet - ein Fonds "P. Straße 4" garnicht existiert, als auch, ob die übrigen vorgelegten Erklärungen für die jeweils aufgeführten Fonds wirksame Entbindungen des Zeugen von seiner Pflicht zur Verschwiegenheit darstellen.
96Zur Begründung der Notwendigkeit einer Entbindung des Zeugen von der Pflicht zur Verschwiegenheit für sämtliche Fonds nimmt der Senat zunächst auf seine Ausführungen unter Ziffer 1 des Hinweis- und Auflagenbeschlusses vom 10.9.1997 (Bl.885 f) Bezug. Die Tatsache, daß nach der Behauptung der Klägerin für sämtliche in Rede stehenden Fonds die fragliche Vereinbarung mit Rechtsanwalt K. getroffen worden sein soll, bringt es mit sich, daß eine Aussage des Zeugen zu auch nur einem Fond wegen der gleichgelagerten Problematik dessen Pflicht zur Verschwiegenheit gegenüber den übrigen Fonds verletzt.
97Daran würde es im Gegensatz zu der Auffassung der Klägerin nichts ändern, wenn der Zeuge vor seiner Vernehmung erklärte, daß sich seine anschließenden Bekundungen zur Sache nicht auf diejenigen Fonds bezögen, von denen er von der Verschwiegenheitspflicht nicht entbunden sei. Der Zeuge dürfte wegen seiner insoweit fortbestehenden Pflicht zur Verschwiegenheit nicht etwa zum Ausdruck bringen, daß die - angeblich von ihm zu bekundenden - Absprachen mit Rechtsanwalt K. für die betreffenden Fonds nicht getroffen worden seien, sondern müßte völlig offenlassen, ob die Vorwürfe (auch) für diese Fonds zutreffen. Damit läge indes auch nach einer derartigen einschränkenden Vorbemerkung des Zeugen eine Verletzung seiner Verschwiegenheitspflicht gegenüber den betreffenden Fonds vor. Das ergibt sich daraus, daß diese - überwiegend überhaupt nur durch eine andere laufende Nummer in der Bezeichnung voneinander unterschiedenen - Fonds sämtlich von demselben Initiator zu denselben Bedingungen aufgelegt worden sind und bei - zumindest nahezu - allen Fonds Rechtsanwalt K. beratend tätig war. Vor diesem Hintergrund wird eine Aussage in öffentlicher Gerichtsverhandlung zu der Behauptung der Klägerin, von sämtlichen dieser Fonds seien Zahlungen an Rechtsanwalt K. erfolgt, um eine negative Berichterstattung im "G." zu verhindern, auch dann auf alle Fonds bezogen werden, wenn der Zeuge zuvor in neutraler Weise erklärt, seine - belastende - Aussage beziehe sich gerade auf diejenigen Fonds nicht, für die ihm eine Genehmigung zur Aussage nicht erteilt worden sei.
98Soweit die Klägerin schließlich "hilfsweise" vorträgt, die streitgegenständliche Zweckvereinbarung sei nur von den Fonds getroffen worden, hinsichtlich derer der Zeuge von seiner Pflicht zur Verschwiegenheit entbunden worden sei, kann auch dies nicht zu einer erneuten Vernehmung des Zeugen B. führen. Die Behauptung steht nämlich im Widerspruch zu dem übrigen - aufrechterhaltenen - Vortrag der Klägerin und ist daher unbeachtlich. Die Klägerin hat während des gesamten Verfahrens (z.B. mit Schriftsatz vom 13.12.1993, Bl.329,332) vorgetragen, daß - wie es auch, ihren Vorwurf unterstellt, allein lebensnah ist - die angebliche Vereinbarung für sämtliche Fonds getroffen worden sei, und hält diesen Vortrag aufrecht. Mit diesem Vortrag läßt sich ihre für den Fall, daß der Zeuge B. nicht zu allen Fonds vernommen werden kann, aufgestellte Behauptung nicht vereinbaren, im Gegensatz zu ihrem Hauptvorbringen sei die Vereinbarung doch nicht für alle, sondern nur für einige Fonds getroffen worden. Überdies ist - was keiner näheren Begründung bedarf - die lebensfremde Behauptung auch offensichtlich allein an der Prozeßsituation ausgerichtet. Die Klägerin macht noch nicht einmal den Versuch zu begründen, warum die angeblichen Vereinbarungen gerade nur bei den Fonds getroffen worden sein sollen, für die Jahre später unter Begleitumständen, die damals nicht absehbar waren, eine Befreiung ihres damaligen Steuerberaters von der Verschwiegenheitspflicht erteilt worden ist.
99Angesichts des mithin bestehenden Rechts des Zeugen B., gem. §§ 383 Abs.1 Ziff.6, 523 ZPO die Aussage zu verweigern, kann auch eine Verwertung seiner protokollierten Aussagen in dem oben erwähnten Strafverfahren 412 Cs-18 Js 1569/92 gegen W. vor dem Amtsgericht Düsseldorf nicht erfolgen. Dies würde zum einen gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verstoßen, wonach diese unmittelbar vor dem erkennenden Gericht und ohne Dazwischentreten einer richterlichen Mittelsperson stattzufinden hat (vgl. Thomas-Putzo, a.a.O. Einl.I RZ 8, § 355 RZ 1; Zöller-Greger, a.a.O. § 355 RZ 1 jew. m.w.N.). Zum anderen würde eine Verwertung auch die Umgehung des bestehenden Rechts des Zeugen darstellen, die Aussage zu verweigern. Vor diesem Hintergrund kann die zweifelhafte Frage offenbleiben, ob sich aus den Bekundungen des Zeugen B. in dem erwähnten Verfahren vor dem Amtsgericht Düsseldorf überhaupt eine Bestätigung des Beweisthemas ergibt und ob allein aufgrund dieser Bekundungen des Zeugen der Beweis als geführt angesehen werden könnte.
100Zumindest aus dem soeben zuletzt aufgeführten Grunde war auch von einer Vernehmung des Zeugen Dr.J. abzusehen. Dieser soll bekunden, daß der Zeuge B. ihm am 21.11.1997 telefonisch erklärt habe, er werde weiterhin von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen, würde aber - wenn er aussagen müsse - die Aussage wiederholen, wie er sie vor dem Amtsgericht Düsseldorf gemacht habe. Eine Vernehmung des Zeugen Dr.J. zu dieser Behauptung würde - wie schon die ausdrückliche Ankündigung des Zeugen B., weiterhin die Aussage zu verweigern, anschaulich zeigt - ebenfalls das Unterlaufen des Aussageverweigerungsrechtes des Zeugen darstellen. Überdies könnte auf diese Weise der Beweis ohnehin nur durch eine anschließende Verwertung der protokollierten Aussage des Zeugen B. vor dem Amtsgericht Düsseldorf geführt werden, die sich indes aus den dargestellten Gründen verbietet.
101III.
102Die angebliche Wettbewerbsabsicht der Beklagten wird schließlich auch nicht durch den von der Klägerin in zweiter Instanz zu dem sog. "Informationslieferungsvertrag" zwischen den Beklagten und der A. vorgetragenen Sachverhalt belegt. Die Beklagten haben bei der Veröffentlichung des beanstandeten Artikels nicht deswegen in der Absicht gehandelt, mit der Klägerin in Wettbewerb zu treten, weil sie früher auf Grund dieses Vertrages in Informationsgesprächen Einzelheiten ihrer Insider-Kenntnisse über die verschiedenen Anbieter auf dem Markt entgeltlich an die erwähnte Gruppe weitergegeben hatten.
103Es trifft bereits nicht zu, daß die Beklagten - wie die Klägerin meint - durch die beschriebene Weitergabe der Informationen an die A. in der Absicht gehandelt hätte, deren Wettbewerb zu fördern. Es ist schon zweifelhaft, ob mit der Beratung der Gruppe objektiv eine Handlung vorliegt, die sich über eine bloße Reflexwirkung hinaus bereits als Wettbewerbshandlung darstellt. Die Weitergabe ihres Fachwissens an Dritte steht den Beklagten nämlich grundsätzlich frei. Die Frage kann indes auf sich beruhen. Denn jedenfalls fehlte es in subjektiver Hinsicht an der erforderlichen Absicht, den Wettbewerb der erwähnten Gruppe zum Nachteil der Wettbewerber zu fördern (vgl. zu diesem Erfordernis allgemein z.B. Köhler/Piper, Einf. RZ 167 m.w.N.). Die Beklagten hatten nicht die Absicht, den Wettbewerb der A. zu fördern, sondern sie hatten die Absicht, ihr Fachwissen entgeltlich weiterzugeben und so wirtschaftlich zu verwerten. Die Klägerin hat nichts dafür vorgetragen und es sind auch kein Umstände dafür ersichtlich, daß in der Motivation der Beklagten daneben die Förderung des Wettbewerbs der Vertragspartner zum Nachteil von deren Konkurrenten überhaupt eine Rolle gespielt hat. Erst recht ist nicht ersichtlich, daß diese Motivation sogar - wie es Voraussetzung einer Wettbewerbsförderungsabsicht wäre (vgl. Köhler/ Piper a.a.O.) - nicht völlig hinter die wirtschaftlichen Absichten zurückgetreten wäre. Für die damalige Wettbewerbsförderungssabsicht der Beklagten spricht auch nicht etwa eine tatsächliche Vermutung (vgl. auch dazu Köhler/Piper, a.a.O. RZ 168). Denn die Beklagten sind damals nicht als Kaufleute tätig geworden. Es kann dahinstehen, ob die Belieferung der A. mit Informationen im weiteren Sinne noch als Tätigkeit auf dem Gebiet der Presse angesehen werden kann. Denn für deren Handeln besteht eine Vermutung nur insoweit, als es sich um eine werbende Tätigkeit wie etwa die Werbung von Abonnenten und die Akquirierung von Anzeigen handelt, und eine solche liegt nicht vor.
104Darüber hinaus würde der "Informationsbeschaffungsvertrag" und die auf ihm beruhende Weitergabe von Informationen ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs der Beklagten durch die hier allein maßgebliche Veröffentlichung des angegriffenen Artikels auch dann nicht begründen, wenn die Beklagten entgegen den vorstehendne Ausführungen vorher im Verhältnis zu der erwähnten Gruppe in der Absicht gehandelt hätten, deren Wettbewerb zu fördern. Denn es stünde dann keineswegs fest, daß auch die Veröffentlichung des die Klägerin kritisierenden Artikels ebenfalls in der Absicht erfolgt wäre, den Wettbewerb der A. zu fördern und auf diese Weise den Wettbewerb der Klägerin zu beeinträchtigen. Die Veröffentlichung des Artikels ist vielmehr in der Absicht geschehen, dem gesteckten Ziel der Information der interessierten Öffentlichkeit zu dienen. Es ergibt sich wiederum weder aus dem Vortrag der Klägerin noch aus sonstigen Umständen, daß darüber hinaus - und sogar in nicht unerheblichem Maße - Motiv der Beklagten auch die Förderung des Wettbewerbs der A. gewesen wäre.
105Es ist schließlich weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich, inwiefern die Beklagten etwa schon bei Abschluß des "Informationsbeschaffungsvertrages" in der Absicht gehandelt haben könnten, mit der Klägerin in Wettbewerb zu treten. Das gilt auch für den Umstand, daß während der Laufzeit des Vertrages zahlreiche positive Berichte über die Ax. und die DX. in dem G. erschienen sein sollen und anders als bei anderen Strukturbetrieben Kritik an der DX. nicht laut geworden sein soll. Denn die Klägerin trägt weder vor, daß die Beklagten zu Unrecht positiv über die DX. berichtet hätten, noch etwa, daß sie nach Beendigung des Vertrages zum 30.7. 1992 ohne sachlichen Grund, z.B. bei unverändertem Finanzkonzept, nunmehr auch dieses Unternehmen kritisiert hätten.
106B
107Die (noch) geltendgemachten Unterlassungsansprüche bestehen auch nicht aus §§ 823 Abs.1 und 2, 824 BGB, 185, 186, 187 StGB in Verbindung mit § 1004 Abs.1 BGB. Es handelt sich ganz überwiegend um Werturteile, die unter Berücksichtigung der grundrechtlich gewährleisteten Meinungs- und Pressefreiheit nicht unzulässig waren. Soweit, nämlich insbesondere durch die unter Ziffer I 1 c) der Anträge der Klägerin angegriffene Äußerung, auch Tatsachenbehauptungen aufgestellt worden sind, sind auch diese nicht zu beanstanden.
108I.
109Die in den Klageanträgen unter Ziff. I 1 a),b) und e) bis g) aufgeführten Äußerungen stellen Bewertungen des Anlagekonzeptes der Klägerin und der von dieser für eine Beteiligung betriebenen Werbung dar. Es handelt sich damit ungeachtet des Umstandes, daß etwa der Vergleich zu der Situation bei der W. einen tatsachenbezogenen Hintergrund hat, um Werturteile. Diese Werturteile haben auch - was keiner nähren Begründung bedarf - (geschäfts-)ehrverletzenden Charakter. Gleichwohl muß die Klägerin sie als Äußerungen der Presse ungeachtet ihrer Berechtigung mit Rücksicht auf die in Art.5 Abs.1 GG gewährleistete Meinungs- und Pressefreiheit hinnehmen. Allerdings berechtigt auch das Grundrecht des Art.5 Abs.1 GG die Meinungsfreiheit nicht unbegrenzt. Dies hat der Senat u.a. bereits in seiner oben zitierten Entscheidung im Verfahren 6 U 124/92, an dem die Parteien beteiligt waren, und zwar ab S.21, im einzelnen dargelegt. Hierauf und auf die ebenfalls zu dieser Frage ergangene Senatsentscheidung vom 23.8.1996 (AfP 96,398,399 ff) wird Bezug genommen. Danach wären die Äußerungen zu untersagen, wenn sie ohne sachlichen Bezug zum Gegenstand der Auseinandersetzung gemacht worden wären und die Beklagten keinerlei Anhaltspunkte für den herabsetzenden Gehalt ihrer Äußerungen gehabt hätten oder diese sich als Schmähkritik darstellen würden. Beides ist jedoch nicht der Fall.
110Mit allen 5 oben aufgeführten Äußerungen wird zumindest auch zum Ausdruck gebracht, die von den angeworbenen Anlegern eingezahlten Gelder würden in einer prospektwidrigen Weise angelegt. Insbesondere biete die S. Bank nicht die in dem Emissionspropspekt der Klägerin angepriesene Sicherheit. Damit haben die Äußerungen einen sachbezogenen Hintergrund. Diesen hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil (S.18 ff) bereits im einzelnen dargelegt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 543 Abs.2 ZPO verwiesen. Die in dem Urteil wörtlich wiedergegebene Erklärung der S. einerseits und die ebenfalls von der Kammer zitierte Anpreisung in dem Emissionsprospekt andererseits stehen so weitgehend im Widerspruch zueinander, daß die Sachbezogenheit der angegriffenen Kritik geradezu auf der Hand liegt. Soweit die Klägerin die negativen Schilderungen in dem Prospekt nunmehr mit einer strengen Rechtsprechung zur Prospekthaftung erklären will und anführt, sie selbst habe gesicherte Erkenntnisse über einen positiven zukünftigen Geschäftsablauf gehabt, kann dies auf sich beruhen, weil auch dann, wenn die Sicherheit wirklich so groß gewesen sein sollte, wie die Klägerin dies in dem Prospekt dargestellt hat, die beanstandete Kritik jedenfalls nicht unsachlich, sondern sachbezogen war.
111Das gilt - wie bereits das Landgericht dargelegt hat - nicht nur für die Aussage, die Klägerin habe mindestens 20 Mio DM an Anlegergeldern fehlverwendet, sondern auch für die übrigen oben aufgeführten Äußerungen. Da nämlich die beschriebenen Zweifel an der Sicherheit der beworbenen Beteiligung bestanden, war es auch sachbezogen und stellte insbesondere keine Schmähkritik dar, zu behaupten, Kleinsparer und Anleger seien "gekeilt" worden, die Klägerin(nen) seien "Abzockunternehmen", bei ihnen herrsche eine Situation wie bei der W., nämlich daß die Fakten eindeutig auf einen riesigen Anlageskandal hinwiesen, und die meist vollkommen unerfahrenen S.-L.-Anleger würden mit den im Klageantrag zu I 1 g) im einzelnen aufgeführten Sprüchen "gelinkt". Dies gilt umso mehr, als der von den Beklagten mit den Äußerungen letztlich beanstandeten fehlenden Sicherheit bzw. der Richtigkeit der Angaben der Klägerin hierzu eine überragende Bedeutung zukam und insoweit ein besonders hohes Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestand.
112II.
113Schließlich besteht ein Unterlassungsanspruch auch nicht hinsichtlich der mit dem Klageantrag zu I 1 c) beanstandeten Äußerung, die Klägerin(nen) hätten ihre Beteiligungen an der "S." "aus dem Topf der von ihnen geworbenen Sparer- und Anlegergelder" bezahlt. Es handelt sich bei ihr um eine Tatsachenbehauptung mit wertenden Elementen, die ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Die Beklagten haben mit dieser Äußerung einen unstreitigen Sachverhalt wirtschaftlich und finanztechnisch beurteilt. Dies stellt wiederum eine Wertung dar, die aus den vorstehenden Gründen hingenommen werden muß. Die Klägerin hat die Beteiligung an der S. nach ihrer Behauptung aus ihren liquiden Überschüssen, dem "cash flow", bezahlt. Auch wenn dies so sein sollte, handelt es sich indes um Gelder aus dem "Topf der ... Sparer-und Anlegergelder", weswegen der Tatsachenkern der Aussage nicht unzutreffend ist. Denn die liquiden Überschüsse aus der Geschäftstätigkeit der Bank stehen dieser selbst und damit der Gemeinschaft der Anleger zu, was es rechtfertigt von einem "Topf der ... Sparer-und Anlegergelder" zu sprechen.
114Sind die geltendgemachten Unterlassungsansprüche damit unter keinem in Betracht kommenden Gesichtspunkt begründet, so bestehem - was wegen der insoweit bestehenden Abhängigkeit keiner Begründung bedarf - auch weder der geltendgemachte Auskunftsanspruch, noch der Schadensersatzanspruch, dessen Feststellung die Klägerin mit ihrem Antrag zu II.) begehrt.
115Das gilt aus den nachfolgend darzustellenden Gründen auch, soweit sich diese Ansprüche auf die mit dem früheren Unterlassungsanspruch zu I 1 d) beanstandete Äußerung beziehen.
116C
117Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin schließlich gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts, soweit diese nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung des Unterlassungsanspruches zu I 1 d) auf § 91 a Abs.1 ZPO beruht.
118Der Senat hat auch diesen Teil der Kostenentscheidung zu überprüfen, obwohl die Entscheidung nach § 91 a ZPO gem. dessen Absatz 2 nicht mit der Berufung, sondern mit der sofortigen Beschwerde angreifbar ist. Die Kammer hat nach der nur teilweisen Erledigung des Rechtsstreits eine sog. Kostenmischentscheidung getroffen. In diesem Fall erfaßt die Berufung gegen ihr Urteil in der Hauptsache die Kostenentscheidung auch insoweit, als sie auf § 91 a ZPO beruht (vgl. Zöller-Vollkommer, a.a.O. § 91 a RZ 56 m.w.N.).
119Das Vorbringen der Klägerin gegen diesen Teil der Kostenenentscheidung bleibt ohne Erfolg, weil die Kammer im Ergebnis zu Recht ihr und der damaligen Klägerin zu 2) die Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat.
120Allerdings trifft es nicht zu, daß eine anfangs bestehende Wiederholungsgefahr bereits vor Abgabe der Unterwerfungserklärung weggefallen wäre. Die Beklagten haben vielmehr in der Klageerwiderung (dort S.41 f) zugleich sowohl die Verwechslung der Kreditinstitute klargestellt, als auch eine Unterwerfungserklärung abgegeben. Im übrigen hätte die Richtigstellung ohne strafbewehrte Unterwerfungserklärung nach allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen eine Wiederholungsgefahr nicht beseitigen können. Schließlich ist die von der Kammer für maßgeblich angesehene Richtigstellung ohnehin auch nicht etwa vor, sondern nach Rechtshängigkeit erfolgt, sodaß sie - von den vorstehenden Hinderungsgründen abgesehen - einen Erledigungsgrund hätte darstellen können.
121Ebenfalls liegen die Voraussetzungen des von der Kammer zusätzlich angeführten § 93 ZPO nicht vor. Die Beklagten hätten nämlich - die Voraussetzungen der geltendgemachten Ansprüche unterstellt - Anlaß zur Klageerhebung gegeben, weil sie nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin(nen) vorprozessual abgemahnt worden sind und sich nicht schon daraufhin unterworfen haben.
122Die auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits entfallenden Kosten sind der Klägerin deswegen aufzuerlegen, weil die Klage ohne das erledigende Ereignis auch bezüglich der von der Erledigung erfaßten Ansprüche unter Berücksichtigung des damaligen Sach- und Streitstandes abzuweisen gewesen wäre und es der gem. § 91 a Abs.1 ZPO für die Kostenentscheidung maßgeblichen Billigkeit entspricht, der voraussichtlich unterlegenen Partei die Kosten des erledigten Teils des Rechtsstreits aufzuerlegen.
123Ein Unterlassungsanspruch bestand nämlich auch bezüglich der hier in Rede stehenden, anfangs mit dem Klageantrag zu I 1 d) verfolgten Äußerung, wonach das Bankhaus L. & Co. (B.) und die S. H. (H.) ihre Depotbanktätigkeit für die Klägerin(nen) angesichts erheblicher Haftungsrisiken jeweils nach vergleichsweise kurzer Zeit wieder eingestellt haben, nach den oben unter B dargestellten Grundsätzen nicht.
124Denn die Aussage war im Kern zutreffend, weil nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Beklagten in der Klageerwiderung tatsächlich (sogar mehr als 2) Kreditinstitute nach kurzer Zeit der Zusammenarbeit mit der Klägerin diese wieder beendet haben. Unter diesen Umständen hätte ein Unterlassungsanspruch wegen ehrverletzender Äußerungen allenfalls dann bestehen können, wenn der Klägerin oder der früheren Klägerin zu 2) speziell der Umstand zur Unehre gereichen würde, daß gerade die namentlich benannten Kreditinstitute und nicht diejenigen aufgeführt waren, die sich tatsächlich in der beschriebenen Weise verhalten hatten. Daß dies so wäre, hat indes weder die Klägerin vorgetragen, noch sind hierfür Anhaltspunkte ersichtlich.
125Die Kostenentscheidung beruht, soweit nicht gemäß den vorstehenden Ausführungen unter C § 91 a ZPO zur Anwendung kommt, auf § 97 Abs.1 ZPO.
126Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
127Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende Beschwer der Klägerin entspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.
128Der Streitwert wird in Anwendung von § 25 Abs.2 S.2 GKG endgültig wie folgt festgesetzt:
129Erledigungserklärung auf 700.000 DM,
132Ausgehend von der Streitwertfestsetzung auf 600.000 DM durch den Senat in der mündlichen Verhandlung vom 25.2.1994, gegen die die Parteien Einwände nicht erhoben haben, entfällt auf jede der 6 im Berufungsverfahren noch beanstandeten, untereinander gleichwertigen Äußerungen der Betrag von 100.000 DM. Dem entspricht es, den anfänglichen, 7 Äußerungen umfassenden Streitwert endgültig auf 700.000 DM festzusetzen. Der Senat geht im übrigen gem. §§ 12 Abs.1 GKG, 3 ZPO davon aus, daß für die einzelnen Äußerungen das Unterlassungsverlangen mit 75.000 DM, das Auskunftsbegehren mit 10.000 DM und der Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht mit 15.000 DM zu bewerten sind. Dementsprechend erhöht sich der Wert von 600.000 DM für die Zeit ab der übereinstimmenden Erledigungserklärung um 25.000 DM, weil die Klägerin auch für den erledigten Teil weiterhin Auskunft und Schadensersatzfeststellung begehrt.