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Oberlandesgericht Köln, 6 U 142/97

Datum:
27.03.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 142/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0327.6U142.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 373/97
Schlagworte:
Lagerverkauf
Normen:
UWG §§ 13 II 2, 7 I
Leitsätze:
1. Bei der sich im Rahmen der Prozeßführungsbefugnis eines Verbandes im Sinne von § 13 II 2 UWG stellenden Frage der erheblichen Anzahl von Mitgliedern, die Ware gleicher oder verwandter Art auf demselben (räumlichen) Markt vertreiben, sind auch bundesweit tätige Versandhandelsunternehmen zu berücksichtigen. 2. Die Bewerbung eines "Lagerverkaufs" (hier: für sog. >weiße Ware<) ist unter dem Aspekt der Ankündigung einer Sonderveranstaltung im Sinne von § 7 I UWG wettbewerbswidrig, wenn sie im Zusammenhang mit einer Eröffnungswerbung für ein Geschäftslokal bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck hervorruft, ein Lagerverkauf werde - unabhängig davon, ob er tatsächlich in dieser Art durchgeführt wird - gerade aus Anlaß der Geschäftseröffnung durchgeführt.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 17. Juni 1997 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 373/97 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
 
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