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Oberlandesgericht Köln, 6 U 140/97

Datum:
18.02.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 140/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0218.6U140.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 555/96
Schlagworte:
Kunstblock
Normen:
BGB § 818; URHG §§ 16, 17, 20, 31; WAHRNG § 1; AGBG § 9;
Leitsätze:
1. Wahrnehmungsverträge, die bildende Künstler mit einer Wahrnehmungsgesellschaft abgeschlossen haben, berechtigten jene auch zu unentgeltlichen Nutzung von deren Werken. Eine Rechteübertragung einschließlich derjenigen der unentgeltlichen Nutzung auf die Wahrnehmungsgesellschaft durch vorformulierte Wahrnehmungsverträge ist nicht gemäß § 9 AGBG unwirksam. 2. Haben bildende Künstler die Nutzungsrechte an ihren Werken - auch soweit sie unentgeltlich ausgeübt werden sollten - auf die Wahrnehmungsgesellschaft übertrage, haben sie ihrerseits das Recht verloren, über die Nutzungsrechte zu verfügen. "Freistellungserklärungen" der Künstler gegenüber einem Kunstbuchverlag des Inhalts, daß dieser Werke , die vom Wahrnehmungsvertrag erfaßt sind, in einem von diesem verlegten Werk ("Kunstklotz") durch Abbildung bzw. auf einer CD-ROM durch Speicherung nutzen darf, stellen Verfügungen von Nichtberechtigten dar. Nicht berührt wird hierdurch das sich aus dem Wahrnehmungsvertrag dem Künstler zustehende Recht, im Einzelfall ganz oder teilweise von der Wahrnehmungsgesellschaft Rückübertragungen der Nutzungsrechte zu verlangen. 3. Zur rechtlichen Bedeutung und Auslegung von "Freistellungserklärungen" eines durch Wahrnehmungsvertrag gebundenen Künstlers gegenüber Dritten.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
1.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 9.4.1997 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 28 O 555/96 - wird zurückgewiesen. 2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4.) Die Beschwer der Beklagten wird auf 19.892,09 DM festgesetzt.
 
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