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Oberlandesgericht Köln, 6 U 133/97

Datum:
03.04.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 133/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0403.6U133.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 133/97
Schlagworte:
Vitamin E, therapeutische Wirksamkeit
Normen:
UWG §§ 25, 1; HWG § 3 II 1.
Leitsätze:
1. Irreführende Angaben auf dem Beipackzettel eines Arzneimittels stehen im Hinblick auf die Zulässigkeitsvoraussetzung der Dringlichkeit dem Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen eine spätere, in gleicher Weise irreführende Werbung für dasselbe Arzneimittel in einer Publikumszeitschrift grundsätzlich nicht entgegen. 2. Die Behauptung schmerzlindernder Wirkung von Vitamin E bei arthrosebedingten Gelenkbeschwerden sowie einer positiven Wirkung dieses Vitamins bei Kreislaufproblemen sind fachlich nicht unumstritten; werbliche Aussagen, die diese Tatsache verschweigen bzw. Verschleiern sind irreführend im Sinne von § 3 II 1 HWG und daher unlauter (§ 1 UWG).
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 10. Juni 1997 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 133/97 - teilweise abgeändert und im Hauptausspruch insgesamt wie folgt neu gefaßt: Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 2. April 1997 - 31 O 133/97 wird teilweise bestätigt und erhält im Hauptausspruch die nachstehende Neufassung: " Die Antragsgegnerin hat es bei Meidung eines vom Ge-richt für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000.- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für das Arzneimittel Eusovit 600 wie nachstehend wiedergegeben mit den Hinweisen `Wichtige Information für Arthrose-Patienten!` und `Viele Menschen haben einen erhöhten Vitamin E-Bedarf. Dazu zählen gerade Patienten mit Arthrose (Gelenkver-schleiß). Fehlt ihnen Vitamin E, kann das die Gelenk-chmerzen verstärken. Auch den Kreislaufpatienten macht häufig ein Vitamin E-Mangel zu schaffen` zu werben: Im übrigen wird die einstweiligen Verfügung unter Zurückweisung des auf ihren Erlaß gerichteten Antrags vom 2. April 1997 insoweit aufgehoben." Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen haben die Antragstellerin zu 1/3, die Antragsgegnerin zu 2/3 zu tragen.
 
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