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Oberlandesgericht Köln, 6 U 120/97

Datum:
18.02.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 120/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0218.6U120.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 117/96
Schlagworte:
Abnehmerverwarnung
Normen:
UWG § 1
Leitsätze:
Streiten zwei Parteien (Vertreiber von Software) über die Frage, ob durch den Vertrieb komplexer Software durch die eine von beiden Rechte der anderen verletzt werden, stellt es einen Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb dar, wenn die (vermeintlich) verletzte Partei in Rundschreiben an ihre Kunden (die zugleich potentielle Kunden der Gegenpartei sind) diesen in vager und pauschaler Form mitteilt: "Nunmehr mußten wir feststellen, daß von einem Drittunternehmen ein Produkt angeboten wird, welches unser ... System ersetzen soll. Es liegt uns hierzu ein Gutachten eines von der Industrie- und Handelskammer ...öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vor. Sein Ergebnis hat uns dazu bewogen, unverzüglich gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Zur gegebenen Zeit werden wir auf die Angelegenheit zurückkommen." Das gilt insbesondere, wenn sich ein etwaiger Anspruch des (vermeintlich) Verletzten allein aus § 1 UWG herleiten läßt.
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:
1.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.5.1997 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 81 O 117/96 - wird zurückgewiesen. 2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe ab-wenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Es ist Sicherheit in folgender Höhe zu leisten bzw. sind folgende Beträge zu hinterlegen: Bei Vollstreckung des Anspruches auf a) Unterlassung: 150.000 DM, b) Kostenerstattung: 18.000 DM. Der Klägerin wird auf ihren Antrag gestattet, die Sicherheiten auch durch Gestellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu leisten. 4.) Die Beschwer der Beklagten wird auf 150.000 DM festgesetzt.
 
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