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Oberlandesgericht Köln, 6 U 115/98

Datum:
13.11.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 115/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:1113.6U115.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 486/98
 
Tenor:
Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 6. August 1998 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 486/98 wie nachstehend abgeändert: Die Antragsgegnerin hat es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000.- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, Telekommunikationsdienstleistungen mit der Angabe "Einfach billiger telefonieren." zu bewerben und/oder bewerben zu lassen wie in der nachfolgend (in schwarz-weiß Kopie) wiedergegebenen Werbeanzeige geschehen Die Kosten des Rechtsstreits in der ersten Instanz hat die Antragsgegnerin zu tragen; die Kosten des Rechtsstreits in der Berufung werden der Antragstellerin auferlegt.
 
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