Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 6 U 113/97

Datum:
15.05.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 113/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0515.6U113.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 428/96
Schlagworte:
Regionale Wettbewerbsverstöße
Normen:
UWG § 13 II 1
Leitsätze:
1. Die (räumliche) Begrenzung des geschäftlichen Wirkungskreises eines auf Unterlassung wettbewerbswidrigen Verhaltens klagenden Handelsunternehmens stellt kein Merkmal dar, das den sogenannten Kern der Verletzungshandlung des auf Unterlassung in Anspruch genommenen Konkurrenten charakterisiert. 2. Klagt ein regional tätiges und rechtlich selbständiges, einer bundesweit aktiven Unternehmensgruppe zugehöriges Unternehmen auf Unterlassung von Wettbewerbsverstößen, die eine in seinem geschäftlichen Wirkungsbereich ansässige unselbständige Filiale eines Unternehmens, das seine Geschäfte bundesweit betreibt, begangen hat, kommt grundsätzlich ein lediglich örtlich begrenztes Unterlassungsgebot aus rechtlichen und praktischen Gründen nicht in Betracht. 3. Nach den vom Gesetzgeber mit der Neufassung des § 13 Abs. 2 UWG verfolgten Intentionen kann der Titelgläubiger bei künftigen Verstößen gegen ein räumlich unbegrenztes Unterlassungsgebot nur gegen solche Zuwiderhandlungen erfolgreich vorgehen, hinsichtlich derer er als unmittelbar Verletzter oder gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG sachbefugt ist. Dies kann klarstellend im gerichtlichen Unterlassungstenor zum Ausdruck gebracht werden.
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 6. Mai 1997 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 428/96 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für Artikel der Telekommunikation und/oder Computerartikel zu werben, soweit diese am Tag des Erscheinens der Werbung nicht vorrätig sind, wie nachstehend wiedergegeben: Die Verfolgung der sich aus dem vorstehenden Unterlassungsgebot ergebenden Unterlassungsansprüche der Klägerin sind auf solche Verstöße der Beklagten beschränkt, für deren Verfolgung die Klägerin aktivlegitimiert ist, sei es als unmittelbar Verletzte, sei als gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG sachbefugte Gläubigern. 2. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter der vorste-henden Ziffer 1. beschriebene Wettbewerbshandlung entstanden ist oder künftig noch entsteht. 3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz tragen die Klägerin 48 % und die Beklagte 52 %. Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin 20 % und die Beklagte 80 %. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin hinsichtlich der Verpflichtung zur Unterlassung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 DM sowie hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung von Prozeßkosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.300,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits nicht jeweils vorher Sicherheit in dieser Höhe leistet. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.600,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vorher Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Parteien können die von ihnen zu erbringenden Sicherheitsleistungen auch durch unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse leisten. IV. Die Beschwer der Beklagten wird auf 20.000,00 DM (15.000,00 DM für die Unterlassung und 5.000,00 DM für die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht) festgesetzt. Die Beschwer der Klägerin beträgt 5.000,00 DM. V. Gegen dieses Urteil wird die Revision zugelassen.
 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank