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Oberlandesgericht Köln, 6 U 104/98

Datum:
30.12.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 104/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:1230.6U104.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 108/98
Schlagworte:
Bezugnehmende Werbung
Normen:
UWG §§ 1, 3; ZPO § 91a
Leitsätze:
Wirbt ein Anbieter gewerblicher Dienstleistungen (hier: Beschichtungen von Werkstücken) unter Bezugnahme auf Produkte von Konkurrenten und unter Hinweis auf durchgeführte Leistungstests mit der Behauptung, die von ihm angebotenen Beschichtungen seien besser als die jeweils besten (anderer) kommerziell erhältlichen Beschichtungen, liegt hierin eine relevante Irreführung, wenn nicht alle vergleichbaren Konkurrenzprodukte in den Test mit einbezogen worden sind und dies in der Werbung nicht hinreichend deutlich wird.
Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
Die Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Rechtsstreits beider Instanzen hat die Beklagte zu tragen.
 
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