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Oberlandesgericht Köln, 5 W 6/98

Datum:
30.03.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 W 6/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0330.5W6.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 90 O 93/97
Normen:
ZPO §§ 732, 767
Leitsätze:
Ist der Kläger im Vorprozeß seinem Anerkenntnis gemäß verurteilt worden, "an den (jetzigen) Beklagten 44.727,38 DM ... zu zahlen, jedoch nur in Höhe der Kommanditeinlage (60.000,00 DM), soweit diese Einlage noch nicht geleistet ist", kann er sich wegen § 767 Abs. 2 ZPO gegen die Vollstreckbarkeit des Titels nicht mit Erfolg mit der Behauptung zur Wehr setzen, er habe die Einlage vollständig erbracht. Ihm steht jedoch die prozessuale Gestaltungsklage analog § 767 ZPO zur Verfügung, weil der Titel mangels hinreichender Bestimmtheit keinen vollstreckbaren Inhalt hat. § 732 ZPO steht dem nicht entgegen.
 
Tenor:
Auf die Beschwerde der Klägerin vom 15.01.1998 wird der Beschluß des Landgerichts Köln vom 08.12.1997 - 90 O 93/97 - aufgehoben und die Sache an das Landgericht Köln zurückverwiesen mit der Maßgabe, Prozeßkostenhilfe nicht wegen fehlender Erfolgsaussicht abzulehnen.
 
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