Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 5 W 29/98

Datum:
27.04.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 W 29/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0427.5W29.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 90 O 31/98
Schlagworte:
Kostenentscheidung Klagerücknahme Vergleich
Normen:
ZPO § 269 III
Leitsätze:
Nimmt der Kläger seine Zahlungsklage zurück, nachdem sich die Parteien außergerichtlich dahin geeinigt haben, daß mit der Zahlung eines bestimmten Betrages "alle gegenseitigen Ansprüche erledigt" sein sollen, ist für eine Kostenentscheidung gemäß § 269 III kein Raum mehr. Eine solche Vereinbarung ist dahin auszulegen, daß (auch) keine gegenseitigen Erstattungsansprüche wegen der durch das Klageverfahren entstandenen Kosten bestehen.
Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenbeschluß des Landgerichts Köln vom 09.03.1998 - 90 O 31/98 - aufgehoben. Der Antrag der Beklagten vom 4. März 1998 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklag-te.
 
1 2 3 4 5 6 7 8
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank