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Oberlandesgericht Köln, 5 W 22/98

Datum:
20.04.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 W 22/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0420.5W22.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 25 O 1/98
Schlagworte:
Einseitige Erledigungserklärung einstweilige Verfügung
Normen:
ZPO §§ 91, 91 a, 97, 937
Leitsätze:
Kann die begehrte einstweilige Verfügung wegen eines nach Antragstellung eingetretenen Ereignisses nicht mehr erlassen werden, ist der Antragsteller berechtigt, die Hauptsache (einseitig) für erledigt zu erklären. Über den Antrag kann entsprechend § 937 II ZPO durch Beschluß entschieden werden, wenn der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung als unzulässig oder unbegründet zurückzuweisen gewesen wäre.
 
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz werden der Antragstellerin auferlegt.
 
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