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Oberlandesgericht Köln, 5 W 116/98

Datum:
30.11.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 W 116/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:1130.5W116.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 23 O 473/97
Schlagworte:
Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit
Normen:
ZPO §§ 406, 42
Leitsätze:
Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist gerechtfertigt, wenn der vom Gericht beauftragte Sachverständige bereits vorprozessual im Auftrag einer Partei in derselben Sache ein Gutachten erstattet hat. Ungeachtet einer erfolgreichen Ablehnung bleibt das vorprozessual eingeholte Gutachten nach Maßgabe der Regeln über den Urkundsbeweis verwertbar. Soll der vorprozessual tätig gewordene Privatgutachter zum Gerichtsgutachter bestellt werden, bedarf es grundsätzlich des Einverständnisses aller Parteien.
Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 19.08.1998 - 23 O 473/97 - abgeändert. Das gegen den Sachverständigen Prof. Dr. med. O. Sch. gerichtete Ablehnungsgesuch wird für begründet erklärt.
 
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